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Schneeräumpflicht im Gemeindegebiet des Marktes Kraiburg – das sollten Sie wissen
Markt Kraiburg a.Inn
07.01.2025, 19:28

Der Marktgemeinderat hat im Oktober 2021 die „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ neu überarbeitet und erlassen.

 

Schneeräumen: Wo, wann und wie oft?

Zu räumen und zu streuen sind

a)      Die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbständigen Gehwege sowie die selbständigen gemeinsamen Geh- und Radwege oder

b)      In Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in einer Breite von 0,50m gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.

 

Die Anlieger haben die unter a) und b) genannten Flächen an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzliche Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und Schnee-, Reif- und Eisglätte mit geeigneten abstumpfende Stoffen ( z.B. Sand, Splitt) nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen.

 

Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist, Hier gilt allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Niemand kann bei starkem Schneefall durchgehend räumen!

Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung frei zu halten.

 

Ausdrücklich weißen wir darauf hin, dass der Schnee von Garagen- und Grundstückseinfahrten auf den Grundstücken der Anwohner zu lagern ist.

 

Vermieter können den Winterdienst durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung auf den Mieter übertragen.


Die Verordnung können Sie auf der Homepage des Marktes Kraiburg  www.markt-kraiburg.de unter Rathaus und Bürgerservice/Ortsrecht/Satzungen und Verordnungen abrufen. Bei Fragen dürfen Sie sich gerne an die Verwaltung (08638/9838-0) wenden.

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe!

 

 


Beschreibung

Herzlich Willkommen auf der offiziellen Seite unseres Marktes Kraiburg a.Inn. Hier finden Sie alle aktuellen Informationen rund um das Rathaus, behördliche Themen und das Gemeindeleben. Viel Spaß beim Erkunden der App!