Absolutes Verbot von offenem Feuer
Allgemeinverfügung der Gemeinde Veitshöchheim vom 30.06.2025 über das Verbot von offenem Feuer im gesamten Gemeindegebiet Veitshöchheim wegen erhöhter Waldbrandgefahr
Gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in Verbindung mit §§ 23, 24 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) wird wegen der bestehenden akuten Brandgefahr durch die Gemeindeverwaltung Veitshöchheim bis auf Weiteres ein generelles und absolutes Verbot für jegliche Art von offenem Feuer – auch in bestehenden auf Dauer angelegten Feuerstellen – im Gesamtgebiet ohne Ausnahmen ausgesprochen.
Das Verbot von offenem Feuer gilt sowohl für die ausgewiesenen gemeindlichen Grillplätze als auch für Lagerfeuer auf privaten Grundstücken.
Grillen mit Holzkohle-, Gas- und Elektrogrills im privaten Bereich innerorts ist von diesem Verbot ausgenommen. Vor Entzünden des Grillfeuers muss gewährleistet sein, dass davon keine Gefahr für die unmittelbare Umgebung ausgeht. Der Grill darf nur auf feuerfestem Untergrund stehen und es ist ein ausreichender Mindestabstand zu leicht entzündbaren Stoffen (z.B. trockenes Gras, Holz etc.) einzuhalten. Der Grill ist ständig durch eine geeignete Person unter Aufsicht zu halten. Bei starkem Wind darf nicht mit Kohle gegrillt werden, da sonst Funkenflug ein Feuer verursachen könnte. Beim Verlassen des Grills müssen Feuer und Glut vollständig erloschen sein, d.h. die Glut muss bei Bedarf mit Wasser oder Sand abgelöscht werden.
Angesichts der anhaltend heißen und trockenen Witterung besteht in unserer Region, insbesondere für Wälder, Hecken, Trockenrasenflächen etc., allerhöchste Brandgefahr.
Die Gemeindeverwaltung Veitshöchheim sieht sich angesichts der extrem hohen Brandgefahr gehalten, jegliche Art von offenem Feuer ausnahmslos zu untersagen und bittet die Bevölkerung vor allem in den Waldgebieten keinesfalls zu rauchen.
Wir fordern die Bevölkerung im eigenen Interesse dringend auf, auch im Hinblick auf mögliche Regressforderungen, sich an das ausgesprochene Verbot zu halten.
Zur Verhütung von Bränden wird des Weiteren auf folgende Verhaltensregeln hingewiesen:
- Das Rauchen im Wald ist nach Art. 17 BayWaldG im Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober grundsätzlich verboten.
- Parken Sie keine Fahrzeuge auf trockenem Gras – heiße Fahrzeugbestandteile können Brände verursachen.
- Werfen Sie keine Zigarettenreste oder Glasflaschen achtlos weg – Brandgefahr durch Glut oder Brennglaseffekt.
- Grillen ist im öffentlichen Bereich nur auf genehmigten, befestigten Grillplätzen erlaubt. Beachten Sie dort unbedingt die Hinweise der Betreiber.
- Halten Sie immer einen Eimer Wasser, Sand oder Feuerlöscher bereit, wenn Sie mit Feuer oder heißen Geräten hantieren.
- Bei Rauchentwicklung oder Brandverdacht verständigen Sie sofort die Feuerwehr über die Notrufnummer 112.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 30.06.2025 in Kraft und gilt bis einschließlich 31.08.2025, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird.
Wir bitten um ihr Verständnis
► Amtlichen Bekannmachung (PDF)

