1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Kaiserreich-nordöstlicher Teil“
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB
Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 18.06.2025 die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Kaiserreich – nordöstlicher Teil“ als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Kaiserreich – nordöstlicher Teil“ in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus Kiefersfelden, Rathausplatz 1, Erdgeschoss, Zimmer 4, während der allgemeinen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 08:00 Uhr – 12:00 Uhr, Dienstag 14:00 Uhr – 17:00 Uhr, Donnerstag 14:00 Uhr – 18:00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter der Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
- nach § 214 Abs. 2 a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Kiefersfelden, 25.06.2025
Gemeinde Kiefersfelden
i.V. Josef Goldmann
3. Bürgermeister
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