Das Bundesmeldegesetz (BMG) räumt Bürgerinnen und Bürgern das Recht ein, in bestimmten Fällen der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Wir möchten Sie hiermit über die aktuellen Eintragungsmöglichkeiten informieren.
Was kann weiterhin gesperrt werden?
Sie können der Datenübermittlung in folgenden Fällen widersprechen:
- Religionsgesellschaften: Übermittlung von Daten an Familienangehörige, die nicht derselben Religionsgesellschaft angehören.
- Parteien und Wählergruppen: Im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen.
- Mandatsträger und Presse: Auskunft bei Alters- oder Ehejubiläen.
- Adressbuchverlage: Herausgabe von Daten für Adressverzeichnisse.
Neuregelung: Datenübermittlung an die Bundeswehr
Bitte beachten Sie eine wichtige Änderung der Rechtslage:
Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist seit der Änderung des Bundesmeldegesetzes (seit dem 01.01.2026) nicht mehr möglich.
Die rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Daten (Name, Vorname und aktuelle Anschrift) von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, ist nunmehr so ausgestaltet, dass die Meldebehörden zur Datenübermittlung verpflichtet sind, sofern kein generelles Auskunftsverbot im Einzelfall vorliegt.
Wie lege ich Widerspruch ein?
Für die verbleibenden Sperrmöglichkeiten (Parteien, Jubiläen, Adressbücher etc.) können Sie den Antrag formlos oder über die entsprechenden Formulare im Bürgerbüro stellen. Bereits eingetragene Übermittlungssperren bleiben bis zu einem Widerruf gültig.
