Leider muss immer wieder festgestellt werden, dass die Eigentümer unbebauter Grundstücke oftmals keine große Bedeutung darin sehen, ihre Baugrundstücke regelmäßig zu pflegen. Dadurch kommt es oft zu Beschwerden von Eigentümern benachbarter Grundstücke.
Grundsätzlich gibt es keine Bedenken gegen unbebaute Grundstücke, auf denen sich Pflanzen selbstständig entwickeln können. Jedoch werden die benachbarten Grundstücke oftmals durch hohen Unkrautwuchs oder Unkrautsamenflug beeinträchtigt oder in Mitleidenschaft gezogen. Durch den Wind gelangen diese Unkrautsamen schnell in benachbarte Gartenanlagen. Die dort sprießenden Unkräuter wecken dann den Zorn dieser Gartenbesitzer. Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken sind nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz verpflichtet, ihre Grundstücke ordentlich zu bewirtschaften, sodass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird. Verstöße dagegen könnten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Bei sonstigen Baulückengrundstücken fehlt eine solche konkrete Regelung. Das heißt jedoch nicht, dass sich der Eigentümer eines benachbarten Gartens nicht wehren kann. Ihm steht der Zivilrechtsweg offen, wenn sein Grundstück durch den Samenflug beeinträchtigt ist.
Insofern empfehlen wir jedem Eigentümer und jedem Besitzer von Baulückengrundstücken im Interesse gut nachbarschaftlicher Beziehungen dringend, sein Grundstück in ordentlichem Zustand zu halten und wenigstens ein- bis zweimal im Jahr zu mähen und/oder das Unkraut zu beseitigen!
Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil verwahrloste Grundstücke erfahrungsgemäß oft auch zu wilden Müllablagerungen missbraucht werden.
