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Amtliche Bekanntmachungen
Gemeinde Wilburgstetten
17.06.2026, 10:00

5. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Wilburgstetten (BGS-EWS) vom 05.11.2015

 

 

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Wilburgstetten folgende 5. Änderungssatzung:

 

§ 1

 

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Wilburgstetten (BGS-EWS) vom 05.11.2015 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 11/2015) wird wie folgt geändert:

streiche § 9a Abs. 2:

Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

→ bis 4 m³/h 48,00 €/Jahr
→ bis 10 m³/h 60,00 €/Jahr
→ bis 16 m³/h 120,00 €/Jahr
→ über 16 m³/h 360,00 €/Jahr.

 

setze § 9a Abs. 2:

Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

→ bis 4 m³/h 80,00 €/Jahr
→ bis 10 m³/h 100,00 €/Jahr
→ bis 16 m³/h 160,00 €/Jahr
→ über 16 m³/h 400,00 €/Jahr.

 

streiche § 9a Abs. 3:

Soweit noch Wasserzähler mit dem Nenndurchfluss (Qn) in Betrieb sind, beträgt die Grundgebühr bei der Verwendung des Wasserzählers mit Nenndurchfluss

→ bis 2,5 m³/h 48,00 €/Jahr

→ bis 6 m³/h 60,00 €/Jahr
→ bis 10 m³/h 120,00 €/Jahr
→ über 10 m³/h 360,00 €/Jahr.

 

setze § 9a Abs. 3:

Soweit noch Wasserzähler mit dem Nenndurchfluss (Qn) in Betrieb sind, beträgt die Grundgebühr bei der Verwendung des Wasserzählers mit Nenndurchfluss

→ bis 2,5 m³/h 80,00 €/Jahr

→ bis 6 m³/h 100,00 €/Jahr
→ bis 10 m³/h 160,00 €/Jahr
→ über 10 m³/h 400,00 €/Jahr.

 

streiche § 10 Abs. 1 Satz 2:
Die Gebühr beträgt 3,79 € pro Kubikmeter Abwasser.


setze § 10 Abs. 1 Satz 2:.
Die Gebühr beträgt 5,85 € pro Kubikmeter Abwasser.

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.

 

 

 

Wilburgstetten, 07.05.2026

Gemeinde Wilburgstetten

 

 

gez.

Michael Sommer

Erster Bürgermeister

 

 

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

Die Gemeinde Wilburgstetten erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) folgende Satzung:

 

§ 1 Zusammensetzung des Gemeinderats

Der Gemeinderat besteht dem ersten Bürgermeister (§ 4) und 14 ehrenamtlichen Mitgliedern.

§ 2Ausschüsse

(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgenden ständigen Ausschuss:

· →den Rechnungsprüfungsausschuss
bestehend aus dem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern des Gemeinderats.

(2) Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.

(3) Der Ausschuss ist vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist.

(4) Das Aufgabengebiet des Ausschusses im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 3Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder; Entschädigung; Ortssprecher

(1)Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seines Ausschusses. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 35,00 für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats, eines Ausschusses oder einer notwendigen Besprechung im Rahmen der Gemeinderatstätigkeit.

(3)Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 0,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 0,00 € je volle Stunde.

(4) Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt ehrenamtlicher Gemeinderatsmitglieder lebenden

a)Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden bis zu einem Höchstbetrag von 20,00 €,

b)Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, werden bis zu einem Höchstbetrag von 20,00 €,

c)Angehörigen im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, werden bis zu einem Höchstbetrag von 20,00 €

für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt.2Für ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder, denen eine Entschädigung nach Absatz 3 Satz 3 zusteht, gilt Satz 1 nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen.

(5) Die Ersatzleistungen nach Absatz 3 und 4 werden nur auf Antrag gewährt.

(6) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. Es wird grundsätzlich von ein bis zwei Fortbildungsveranstaltungen pro Jahr ausgegangen.

(7) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für die Nutzung des Ratsinformationssystems eine jährliche Technikpauschale inkl. einer Sicherheitssoftware (beispielhaft: Virenschutzprogramme Norton, McAfee, AVIRA etc.) in Höhe von 100,00 €.

(8) Die Absätze 2 bis 7 gelten für Ortssprecherinnen und Ortssprecher entsprechend.

 

§ 4Der Erste Bürgermeister

Der Erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

 

§ 5Weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

Die weiteren Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister sind Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte.

 

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 07.05.2020 außer Kraft.

 

 

 

Wilburgstetten, 07.05.2026

 

 

gez.

Michael Sommer

Erster Bürgermeister

 


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