Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) verlangt, dass Anpflanzungen jeglicher Art entlang öffentlicher Straße und Wege nicht die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen dürfen.
Das heißt, bei der Benutzung der Straßen und Gehwege darf keine Beeinträchtigung oder Gefahr für die Fußgänger oder den Fahrverkehr gegeben sein. Gehwege und Fahrbahnen müssen uneingeschränkt in voller Breite und gegebenenfalls Höhe benutzt werden können.
Die Grundstückseigentümer bzw. die Nutzungsberechtigten haben die Pflicht, ihre Hecken, Bäume und Sträucher entlang der Straßen und Gehwege bündig zur Grundstücksgrenze zurück zu schneiden.
Freizuschneiden ist auch der Luftraum, das so genannte Lichtraumprofil, das beim Gehweg bis auf eine Höhe von mindestens 2,50 m und bei Straßen auf eine Höhe von mindestens 4,50 m Höhe (gemessen ab der Oberkante der Verkehrsfläche) freizuhalten ist.
Des Weiteren haben die Grundstückseigentümer bzw. die Nutzungsberechtigten dafür zur sorgen, Verkehrszeichen davon freizuhalten. Dies gilt auch für die Bereiche an und um Straßenlaternen, so dass die ausleuchtung der öffentlichen Straße und weg stets gesichert ist.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherungs der Gehbahnen im Winter verwiesen.
Demnach sind Gehwege einmal wöchentlich zu reinigen und von Gras und Unkraut freizuhalten.
die Stadt Parsberg, bittet daher alle Grundstückeigentümer und Nutzungsberechtigten die Straßen und Gehwege entsprechend freizuhalten und Gräser, Unkraut sowie überhängende Äste und Sträucher zu beseitigen.