Der gemeindlichen Bauhöfe der VG Lisberg erfüllen den Winterdienst im Gemeindegebiet seit vielen Jahren zuverlässig, engagiert und mit großem Einsatz. Auch bei schwierigen Witterungsverhältnissen leisten die Mitarbeiter oft frühmorgens, spätabends sowie an Wochenenden und Feiertagen hervorragende Arbeit, um die Verkehrssicherheit auf den gemeindlichen Straßen bestmöglich zu gewährleisten.
Für diesen Einsatz bedanke ich mich ausdrücklich.
Gerade deshalb ist es wichtig, die Zuständigkeiten beim Winterdienst transparent darzustellen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Zuständigkeiten im Überblick
Gemeindestraßen
Für die Fahrbahnen der gemeindlichen Straßen übernehmen die Gemeinden Lisberg und Priesendorf den Winterdienst.
Die Räum- und Streumaßnahmen erfolgen grundsätzlich:
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werktags zum Beginn des Hauptberufsverkehrs, in der Regel zwischen 7:00 und 8:00 Uhr,
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an Sonn- und Feiertagen ab 8:00 Uhr,
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je nach Wetterlage bis 20:00 Uhr.
Unabhängig davon ist der gemeindliche Bauhof in der Praxis häufig bereits deutlich früher im Einsatz, um schon in den frühen Morgenstunden für möglichst sichere Straßenverhältnisse zu sorgen. Die Winterdienstmaßnahmen werden – je nach Witterungslage – bis 20:00 Uhr durchgeführt. Dabei ist zu beachten, dass es keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht gibt. Umfang und Zeitpunkt richten sich nach der Verkehrsbedeutung der Straße sowie nach der Leistungsfähigkeit der Gemeinde.
Staats- und Kreisstraßen
Für andere Straßen sind nicht die Gemeinden, sondern die jeweiligen Straßenbaulastträger zuständig:
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Hauptstraßen in den Orten Lisberg, Trabelsdorf und Priesendorf (Staatsstraße):
Zuständig ist der Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatliche Bauamt Bamberg. -
Schindsgasse in Priesendorf - also Strasse Richtung Schule nach Lembach und Weißbergstraße in Neuhausen (Kreisstraßen):
Zuständig ist der Landkreis Bamberg.
Diese Stellen tragen die Verantwortung für den Winterdienst und die Verkehrssicherung auf ihren Straßen.
Warum die Gemeinde dort nicht regelmäßig räumt oder streut
Aus haftungsrechtlichen Gründen kann die Gemeinde auf Staats- und Kreisstraßen nicht dauerhaft oder eigenständig Winterdienst leisten.
Grundsätzlich gilt: Wer räumt und streut, übernimmt auch Verantwortung.
Würde die Gemeinde ohne klare Beauftragung auf diesen Straßen tätig werden, könnte sie im Falle eines Unfalls mit in die Haftung genommen werden, obwohl sie rechtlich nicht zuständig ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn:
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nur abschnittsweise oder zeitlich begrenzt geräumt wird,
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der Eindruck entsteht, die Straße sei insgesamt verkehrssicher,
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oder unterschiedliche Räum- und Streustandards angewendet werden.
Auch versicherungsrechtlich kann dies problematisch sein, da Maßnahmen außerhalb der eigenen Zuständigkeit zu Haftungs- und Versicherungslücken führen können.
Unterstützung nur in Ausnahmefällen
In besonderen Ausnahmesituationen (z. B. bei extremen Witterungsverhältnissen) kann die Gemeinde nach vorheriger Absprache mit dem zuständigen Straßenbaulastträger unterstützend tätig werden und praktiziert das auch. Ein regelmäßiger oder dauerhafter Winterdienst auf Staats- und Kreisstraßen ist daraus jedoch nicht ableitbar.
Wir bitten um Verständnis, dass Winterdienstmaßnahmen witterungsbedingt nicht überall gleichzeitig durchgeführt werden können.
Hinweis für Grundstückseigentümer
Abschließend wird daran erinnert, dass der Winterdienst auf Gehwegen entlang von Grundstücken (Räumen und Streuen) von den jeweiligen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern durchzuführen ist.
Für weitere Fragen rund um den Winterdienst stehe ich sowie das Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Lisberg gerne zur Verfügung.
