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Grundsteuer - Mitteilungspflicht gegenüber dem Finanzamt bei Änderungen des Grundbesitzes
Gemeinde Eußenheim
19.01.2026, 14:39

Für jedes Grundstück und für jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss Grundsteuer bezahlt werden. Die Höhe der Grundsteuer bemisst sich u.a. nach der Größe und der Nutzung des Grundbesitzes. Auf dem Stichtag 01.01.2022 wurde für jedes Grundstück und den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ab 01.01.2025 festgestellt. Ändert sich nach dem Stichtag 01.01.2022 etwas am Grundbesitz, so sind Sie als Eigentümer gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt sämtliche Änderungen anzuzeigen. Sie werden dazu nicht gesondert aufgefordert.

 

Beispiele:

  • ein Wintergarten wird angebaut
  • ein Wohnhaus wird abgerissen
  • die Größe des Flurstücks hat sich geändert

Das Finanzamt prüft anschließend, ob sich die Änderung auf die Bemessungsgrundlagen auswirken.

Ändern sich nur die Eigentumsverhältnisse, müssen Sie dies nicht anzeigen. In diesem Fall wird das Finanzamt von sich aus tätig. 

 

Sie können die Änderungen am Grundstück bzw. am Betrieb der Land- und Forstwirtschaft über

  • den Vordruck "Grundsteueränderungsanzeige" (BayGrSt 5) oder
  • eine vollständig ausgefüllte "Grundsteuererklärung" (Vordrucke BayGrSt 1 bis 4) anzeigen.

Die Vordrucke erhalten Sie online unter www.grundsteuer.bayern.de oder bei Ihrem Finanzamt. Auch über ELSTER unter www.elster.de können die Änderungen angezeigt werden.

Weitere Informationen sowie Hilfe zum Ausfüllen der Grundsteueränderungsanzeige und der Grundsteuererklärung finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de oder dem anhängenden Flyer.


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