Nachdem der Winter bereits Einzug gehalten hat, möchten wir alle Haus- und Grundstücksbesitzer daran erinnern, dass sie verpflichtet sind, bei Schnee und Eisglätte die Gehwege und Gehbahnen entlang ihrer Grundstücke zu räumen und zu streuen.
Die Räum- und Streupflicht beginnt um 6:00 Uhr morgens. Sie besteht grundsätzlich an allen Straßen und Wegen im Innerortsbereich. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Grundstück bebaut oder unbebaut ist, oder ob es an einen oder mehrere Straßen oder Wege angrenzt.
Leider muss immer wieder festgestellt werden, dass die Anlieger ihrer Räum- und Streupflicht nicht oder nur in ungenügendem Maß nachkommen. Jeder Grundstücksanlieger haftet für die sichere Begehbarkeit an Gehwegen entlang seiner Grundstücksgrenze.
Wo kein Gehweg vorhanden ist, muss ein ca. 1 m breiter Seitenstreifen von Schnee und Eis freigehalten werden.
J. Lanzhammer,
1. Bürgermeister
