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Stadtratssitzung vom 18.04.2024: Ortsrecht; Anpassung der Erschließungsbeitragssatzung an die Mustersatzung und Rechtsprechung
Stadt Parsberg - Öffentlichkeitsarbeit
22.04.2024, 11:19

Die Erschließungsbeitragssatzung vom 18.11.2002 dient zur Deckung des nicht gedeckten Aufwands für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage (z. B.: von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen). Sie regelt die Umlegung der Kosten auf die anliegenden Grundstücke.

 

Der Anwendungsbereich ist abzugrenzen von der bereits abgeschafften Straßenausbaubeitragssatzung, die grundsätzlich bei Sanierungen angewandt wurde.

 

Aktuell wurde die Satzung nur im Rahmen von Ablösevereinbarungen bei Neubaugebieten herangezogen. Die Ablösung wurde in den Notarverträgen vereinbart.

 

Straßenerweiterungen (z. B. bei Neubauten außerhalb von bestehenden Ortschaften) werden i. d. R. und gängigen Verwaltungspraxis über Sondervereinbarungen geregelt.

 

Für sog. Altstraßen greift die Fiktionsregelung. Diese legt fest, dass für Straßen, die vor Einführung des Baugesetzbuches (1961) vorhanden waren eine Erschließungswirkung besteht.

Gleiches gilt für Straßen, die erstmalig technisch vor 25 Jahren ortsüblich hergestellt wurden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Auslöser für die Änderung der bestehenden Satzung ist ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes wonach die in der bisherigen Satzung enthaltenen Regelungen der Tiefenbegrenzung die Satzung nichtig macht. Um auch für die Ablösevereinbarung eine rechtsgültige Grundlage zu schaffen, wird es erforderlich, diese der neuen Mustersatzung anzupassen.

Neben der Tiefenbegrenzung bei den angrenzenden Grundstücken sind umlegbare Straßenbreiten verändert. Neu aufgenommen wurden die Kosten und deren Kostenspaltung für Geh- und Radwege, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Natur und Landschaft. Weiter wurden redaktionelle Veränderungen und Anpassungen in die Mustersatzung aufgenommen.

 

Beschluss:

Der als Anlage zum Beschluss beigefügten Satzung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) wird zugestimmt.


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