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Satzung der Gemeinde Berglern über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) vom 30.06.2025
Gemeinde Berglern
26.09.2025, 00:04

Satzung der Gemeinde Berglern über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung)

Vom 30.06.2025

Aufgrund der Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Berglern folgende Satzung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Berglern mit Ausnahme der Gemeindegebiete, für die verbindliche Bebauungspläne mit abweichenden Stellplatzfestsetzungen gelten.

§ 2 Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen

Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen besteht entsprechend Art. 47 Abs. 1 BayBO,

  • wenn eine Anlage errichtet wird, bei der ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist

oder

  • wenn durch die Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage ein zusätzlicher Bedarf zu erwarten ist.

§ 3 Anzahl der Stellplätze

1Die Anzahl der notwendigen und herzustellenden Stellplätze (Stellplatzbedarf) bemisst sich nach der Anlage der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung. ²Die herzustellenden Stellplätze müssen ungehindert und unabhängig voneinander befahr- und nutzbar sein; Stauräume jeder Art, insbesondere vor Garagen, werden nicht als Stellplatz angerechnet. 3Die sich aus der Anlage ergebende Anzahl ist immer auf eine volle Zahl aufzurunden.

§ 4 Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht

  • 1Die Stellplatzverpflichtung wird erfüllt durch Schaffung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück (Art. 47 Abs. 3 Nr. 1 BayBO) oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist (Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO). 2Ein geeignetes Grundstück befindet sich in der Regel nicht mehr in der Nähe, wenn die fußläufige Entfernung 300 m übersteigt.
  • Stellplätze dürfen auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück im Sinne des Absatzes 1 nicht errichtet werden, wenn aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan auf dem Baugrundstück keine Stellplätze oder Garagen angelegt werden dürfen.
  • 1Der Stellplatznachweis kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag des Bauherrn durch Abschluss eines Ablösungsvertrages erfüllt werden, der im Ermessen der Gemeinde liegt. 2Ein Anspruch auf den Abschluss eines Ablösungsvertrages besteht nicht. 3Der Ablösungsbetrag wird pauschal auf 9.000 EUR pro Stellplatz festgesetzt.

§ 5 Ausstattung von Stellplätzen

  • 1Es ist eine naturgemäße Ausführung der Zufahrten und Stellflächen vorzusehen; soweit wie möglich soll ein Pflasterrasen oder Ähnliches gewählt werden. 2Es ist für die Stellplatzflächen eine eigene Entwässerung vorzusehen. 3Die Entwässerung darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.
  • Die Mindestbreite von Stellplätzen beträgt 2,75 m.

§ 6 Inkrafttreten

  • Diese Satzung tritt am 30.09.2025 in Kraft.
  • Gleichzeitig tritt die Stellplatzsatzung vom 20. April 2017 außer Kraft.

Wartenberg, 30.06.2025
Gemeinde Berglern

gez.

Anton Scherer
Erster Bürgermeister



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