Grundvoraussetzungen zur Durchführung eines Verfahrens durch die Gemeinde.
Nach § 36a BauGB erteilt die Gemeinde ihre Zustimmung, wenn das Vorhaben mit den gemeindlichen Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist.
Zum besseren Verständnis hat die Gemeinde dazu einen Orientierungsrahmen erstellt:
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