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Bekanntmachung - Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Hauptsatzung)
Stadt Ludwigsstadt
12.06.2026, 08:00


12.06.2026 Amtsblatt der Stadt Ludwigsstadt, Ausgabe Nr. 25/2026 42     Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Hauptsatzung)   Die Stadt Ludwigsstadt erlässt aufgrund der Art.20 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637), folgende Satzung: § 1 Zusammensetzung des Stadtrats Der Stadtrat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister (§ 4) und 16 ehrenamt-lichen Stadtratsmitgliedern (§ 6). § 2 Ausschüsse (1) Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse: den Bau- und Hauptausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 7 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, Personalausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 5 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 7 ehrenamtlichen Mitgliedern des Stadtrats. (2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a bis b genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom ersten Bürgermeister bestimmtes Stadtratsmitglied. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied. (3) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im Übrigen beschließen sie anstelle des Stadtrats (beschließende Ausschüsse). (4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist. § 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder; Entschädigung; Ortssprecher (1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden. (2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 40 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses oder Besprechungen der Fraktionsvorsitzenden auf Einladung des ersten Bürgermeisters. (3) 1Stadtratsmitglieder, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen aufgrund der notwendigen Teilnahme an Sitzungen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeit-versäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Stadtratsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10 € je volle Stunde. 4Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Stadtratsmitgliedern lebenden a) Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder c)  Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) werden bis zu einem Höchstbetrag von 10 € für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Satz 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen. 5Die Ersatz-leistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt. (4) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Ortssprecherinnen und Ortssprecher entsprechend. § 4 Erste Bürgermeisterin / Erster Bürgermeister Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit. § 5 Weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister Die weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind Ehrenbeamte. § 6 Inkrafttreten 1Diese Satzung tritt am 07.05.2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 07.05.2020 außer Kraft. Ludwigsstadt, 08.05.2026 gez. Timo Ehrhardt Erster Bürgermeister


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