Heimat Info Logo
Bericht aus der Gemeinderatssitzung am 09.06.2026
Bericht aus dem Gemeinderat
15.06.2026, 14:00

Bauantrag: Errichtung eines Wohnhauses mit Garage in Hasselbach 9 in Mönchsroth

Der Bauherr plant die Erstellung eines Wohnhauses mit Garage. Für diesen Bereich gibt es keinen Bebauungsplan, das Bauvorhaben wird nach § 34 BauGB beurteilt. Die Errichtung des Wohnhauses mit Garage fügt sich auf Grund der Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung ein. Das bestehende Wohnhaus soll abgerissen werden das neue Wohnhaus ist mit annähernd gleicher Kubatur am gleichen Standort geplant.

Der Gemeinderat hat das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2026

Der Gemeinderat hat den Haushaltsplan 2026 verabschiedet. Die Details können Sie einem weiteren Beitrag entnehmen.

Neuerlass der Geschäftsordnung des Gemeinderates Mönchsroth für die Wahlperiode 2026 bis 2032

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 12.05.2026 hat der Gemeinderat beschlossen, die Geschäftsordnung 2020 solange fort gelten zu lassen, bis die neue Geschäftsordnung in Kraft tritt. In der aktuellen Sitzung wurde die Geschäftsordnung nun beschlossen.

In allen Bereichen werden die Beträge aus der Geschäftsordnung 2020 übernommen. Neue durch den Bayerischen Gemeindetag vorgeschlagene Passagen werden vollumfänglich aufgenommen.

Antrag der evangelischen Kindertagesstätte Mönchsroth auf Einstellung integrativer Zusatzkräfte für das Kindergartenjahr 2026/2027

Die Evangelische Kindertagesstätte Mönchsroth stellt im Kindergarten-Jahr 2026/2027 bei einer Belegung von mindestens neun Inklusionskindern eine integrative Einrichtung nach Art. 2 Abs. 3 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz dar.

Die Evangelische Kindertagesstätte Mönchsroth stellt deshalb den Antrag auf integrative Zusatzkräfte.

Die Zusatzkräfte sollen bis 31.08.2027 mit 72 Stunden pro Woche in der Einrichtung ausschließlich für die Arbeit mit den Inklusionskindern beschäftigt werden.

Auf die Gemeinde Mönchsroth kommen ca. 40 % der Bruttopersonalkosten zu. Der Bezirk Mittelfranken übernimmt weitere 40 % der Personalkosten. Die übrigen 20 % der Personalkosten werden durch die Kindertagesstätte selbst übernommen.

Der letzte Antrag für das Kindergartenjahr 2025/2026 wurde in Höhe von 24 Stunden pro Woche gestellt und genehmigt.

Der aktuelle Antrag wird aus finanziellen Gründen abgelehnt. Es wird angeregt, dass ein neuer Antrag mit einem Zuschuss in absoluter und nicht prozentualer Form gestellt wird. So soll die Gemeinde Planungssicherheit bekommen. Die Höhe des Zuschusses wird sich maximal im Bereich des Zuschusses für das aktuelle Kindergartenjahr bewegen.

Geschwindigkeitsbegrenzungen in der Gemeinde Mönchsroth – Gardestraße, Alleestraße und Ortsdurchfahrt Diederstetten

Gardestraße

Die Gardestraße ist eine Kreisstraße. Die Zuständigkeit für die Anordnung einer verkehrsrechtlichen Beschränkung liegt beim Landratsamt Ansbach als zuständige Straßenverkehrsbehörde.

Bis zur Sanierung der Gardestraße war diese bereits auf 30 km/h begrenzt. Die Begrenzung ruhte auf den nicht durchgängigen, zu schmalen Gehwegen. Im Zuge der Sanierung wurde dieser Umstand auf einer Straßenseite durch Versetzung einer Treppe beseitigt. Nach Abschluss der Sanierung wurde die Beschilderung zur Begrenzung auf 30 km/h nicht mehr aufgestellt. Es fanden Bemühungen und Vor-Ort-Termine mit dem Landratsamt und der Polizei statt, um die Geschwindigkeitsbegrenzung in Bezug auf die Schule und den Schulweg wiedereinzuführen. Leider wurde dies durchweg von Landratsamt und Polizei abgelehnt.

Nach § 45 StVO gilt grundsätzlich: „Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.“ Es gibt aber auch Ausnahme vom Grundsatz: „Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h nach Absatz 1 Satz 1 […] auf weiteren Vorfahrtsstraßen im unmittelbaren Bereich von […] hochfrequentierten Schulwegen […].“

Gemäß der VwV-StVO ist diese Beschränkung in der Regel einzuführen. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen). Auf die Beschränkung kann im Ausnahmefall verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV oder eine drohende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten sind. Dies ist hier beides nicht gegeben. Des Weiteren werden Querungshilfen miteinbezogen. Diese sind nicht vorhanden. Die Anordnungen sind auf die Öffnungszeiten (hier Schulzeiten) zu beschränken.

Hochfrequentierte Schulwege sind Straßenabschnitte, die innerhalb eines Stadt- oder Dorfteils eine Bündelungswirkung hinsichtlich der Wege zwischen Wohngebieten und Schulen haben. Der gesamte Wohnbereich östlich der Gardestraße kreuzt diese. Hierunter fällt zum Beispiel auch das Baugebiet Fasanengarten, in welchem viele Kinder leben. Die starke Kurve in Verbindung zur Schmiedstraße stellt einen nicht einsehbaren Bereich dar, in welchem zudem oftmals der Schwerlastverkehr über den Gehweg dem entgegenkommenden Verkehr ausweichen muss.

Der Gemeinderat hat beschlossen einen förmlichen Antrag auf Geschwindigkeitsbegrenzung beim Landratsamt zu stellen. Der Antrag wird durch den Beschluss entsprechend untermauert.

Alleestraße

Die Alleestraße ist eine Gemeindestraße. Die Zuständigkeit für die Anordnung einer verkehrsrechtlichen Beschränkung liegt bei der Gemeinde als zuständige Straßenverkehrsbehörde. Das Landratsamt Ansbach ist als untere Straßenverkehrsbehörde die fachliche Aufsicht, welche die Entscheidung der Gemeinde ggf. fachlich überprüfen kann.

Für die Begrenzung der Alleestraße liegt ein Antrag aus Bürgerschaft vor.

Die Beschränkung der Alleestraße wurde in der letzten Verkehrsschau gemeinsam mit der Polizei thematisiert und wie folgt abgelehnt (Auszug aus dem Protokoll der Verkehrsschau vom 21.11.2024): „Aus den Reihen der Anwohner wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung in der Alleestraße auf 30 km/h gewünscht. Die Polizei erläutert, dass die Reduzierung der Geschwindigkeit entsprechender Gründe in Form von Einrichtungen wie z.B. einer Schule, eines Kindergartens oder eines Altenheimes bedarf. Diese Gründe sind hier nicht gegeben.“

Auch hier gilt der Grundsatz des § 45 StVO. Eine Ausnahme vom Grundsatz könnte sein: „Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von Tempo-30-Zonen nach Absatz 1c […]. Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen, Leitlinien und benutzungspflichtige Radwege umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten. […]“

Der Gemeinderat hat die Entscheidung vertagt. Es soll zunächst eine Anwohnerbefragung durchgeführt werden, auf welcher Grundlage dann entschieden werden soll.

Ortsdurchfahrt Diederstetten

Die Ortsdurchfahrt Diederstetten ist auch eine Gemeindestraße.

Für die Begrenzung der Ortsdurchfahrt Diederstetten liegt ein Antrag aus Bürgerschaft vor.

Auch hier gilt der Grundsatz des § 45 StVO. Eine Stellungnahme der Polizei liegt hier noch nicht vor. Bei Begrenzung der Geschwindigkeit gelten nach der StVO die folgenden Voraussetzungen:

  • Unfallhäufungen oder besondere Gefahrenstellen
  • Schutz von Fußgängern, insbesondere an Schulen, Kindergärten oder Seniorenheimen
  • unübersichtliche Straßenführung
  • Lärm- oder Immissionsschutz
  • besondere örtliche Verhältnisse, die eine geringere Geschwindigkeit erforderliche machen

Bei Ortsdurchfahrten gilt der Grundsatz der innerorts zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h. Eine niedrige Begrenzung bedarf besonderen Begründung und unterliegt strengere Voraussetzungen, da dort erhöhter Verkehr, insbesondere Durchgangsverkehr, herrscht, während im Wohngebiet hauptsächlich Anliegerverkehr besteht.

Ansatzpunkte für die Geschwindigkeitsbegrenzung können hier nur die Gefahrenstellen und der Lärm sein. Bezüglich der Gefahrenstelle reicht die Unfallhäufigkeit vermutlich nicht aus.

Eine Geschwindigkeitsbegrenzung aus Gründen des Lärmschutzes darf nur nach Maßgabe der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutzrichtlinien – StV) angeordnet werden. Auf Grundlage dieser Richtlinie gelten die folgenden Richtwerte für ein Mischgebiet:

            64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht

Ein einzelner vorbeifahrender LKW übersteigt mit einem Schallpegel von ca. 70 dB(A) grundsätzlich die Grenzwerte. Allerdings genügt bei der Bewertung nicht der Lärm eines einzelnen LKW. Maßgeblich sind die gesamten Verkehrslärmbelastungen an den betroffenen Gebäuden. Es wird der über den Tag bzw. über die Nacht berechnete Beurteilungspegel betrachtet. Hieraus wird überprüft, ob die Schwellenwerte erreicht werden.

Um diese Fragen abschließend beantworten zu können, ist ein entsprechendes Gutachten zu erstellen. Auf Grundlage der mangelnden Aussichten auf Erfolg hat der Gemeinderat diesen Antrag abgelehnt.

Zaunbau Parkplatz Sägweiherstraße

Die Arbeiten für den Zaunbau Parkplatz Sägweiherstraße wurden ausgeschrieben. Es wurden sechs Firmen aufgefordert ein Angebot abzugeben, wovon zwei Firmen ein solches abgegeben haben. Die Angebote bewegen sich im Bereich von 7.400 € bis 7.900 € brutto.

Der Gemeinderat hat entschieden die Entscheidung zu vertagen. Der Tagesordnungspunkt soll in der nächsten Sitzung unter Ausarbeitung von weitergehenden Informationen erneut vorgelegt werden.


Beschreibung