Eingeschränkter Winterdienst der Gemeinde Heroldsbach und Hinweise zur Sicherung der Gehbahnen durch die Anlieger
Die Gemeinde Heroldsbach weist hinsichtlich des bevorstehenden Winters auf folgendes hin:
1. Beibehaltung des eingeschränkten Winterdienstes durch die Gemeinde Heroldsbach auf öffentlichen Straßen
Die Gemeinde Heroldsbach führt seit Jahren einen eingeschränkten Winterdienst durch. Dieser eingeschränkte Winterdienst besteht darin, dass die Verwendung von Streusalz auf ein Mindestmaß reduziert wird, um Schädigungen der Straßenbäume, der übrigen Pflanzen- und Tierwelt im Randbereich der Straßen sowie der Oberflächengewässer und des Grundwassers weitgehend zu vermeiden. Dieser umweltfreundliche Winterdienst wird auch im Winter 2024/2025 fortgeführt.
Das Bauamt hat für die Durchführung des eingeschränkten Winterdienstes in der Gemeinde Heroldsbach Streugebiete ausgewiesen und diese nach Dringlichkeitsstufen unterteilt. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die gefährlichen und verkehrswichtigen Straßen vorrangig gestreut bzw. bei Schneefall geräumt werden.
Wir dürfen um Verständnis bitten, dass ein umweltfreundlicher Winterdienst natürlich auch gewisse Einschränkungen im Nahverkehr mit sich bringt, was sowohl den ruhenden wie fließenden Verkehr betrifft.
Bitte helfen Sie mit, indem Sie Ihr Fahrzeug in den Wintermonaten nicht in engen Straßen abstellen, bzw. so abstellen, damit Räumfahrzeuge unbehindert fahren können. Für den fließenden Verkehr gilt vorsichtiges Fahren, Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und gegenseitige Rücksichtnahme.
2. Sicherung der Gehbahnen im Winter durch die Anlieger
Nachdem in jedem Winter die Beobachtung gemacht wird, dass teilweise die bestehenden Bestimmungen über die Sicherung der Gehbahnen im Winter durch die Anlieger nicht ausreichend beachtet werden, darf an dieser Stelle nochmals auf folgendes hingewiesen werden:
a) Der Winterdienst ist in der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Gemeinde Heroldsbach geregelt.
b) Diese Verordnung enthält u.a. wesentliche Bestimmungen über die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Auszug aus dem Text der Verordnung):
§ 9 Sicherungspflicht
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder-und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis aufgeführt sind.
§ 10 Sicherungsarbeiten
(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 07:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08:00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B.an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
§ 11 Sicherungsfläche
(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn.
(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
2. die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,
3. entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.
Wir bitten alle Betroffenen, durch die Erfüllung der Ihnen auferlegten Verpflichtungen im eigenen Interesse sowie im Interesse der Allgemeinheit dafür Sorge zu tragen, dass während der Winterzeit ein gefahrloses Benutzen der Gehbahnen möglich ist.
Des Weiteren weist die Gemeinde darauf hin, dass der Schnee aus den Privatgrundstücken nicht auf den öffentlichen Verkehrsflächen abgelagert werden darf!
Sollten irgendwelche Fragen über Art und Umfang des Winterdienstes bestehen, so erteilt das Bauamt gerne Auskunft (Tel.-Nr. 09190 9292-45, E-Mail bauamt@heroldsbach.de).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Bauamt