Jugendfischereischein:
-Abschaffung des Jungendfischereischeins
-Die Fischerei ist künftig ab dem 7. Lebensjahr möglich (bisher ab dem 10. Lebensjahr) mit einer Begleitperson, die in Besitz eines Fischereischeines ist.
- Durch den Wegfall des Jugendfischereischeines ist auch keine Fischereiabgabe mehr zu entrichten
Jugendliche zwischen dem 10. – 17. Lebensjahr mussten bisher einen Jugendfischereischein bei der Gemeinde beantragen, um in Begleitung mit einer Aufsichtsperson, die eine Fischereiprüfung absolviert hat, bis einen Tag vor dem 18. Geburtstag fischen zu dürfen.
Die Fischereiprüfung war für den Jugendfischereischein bisher nicht erforderlich.
Alle bisher ausgestellten Jugendfischereischeine bleiben weiterhin gültig.
Sonstiges:
- Der Jahresfischereischein bleibt weiterhin bestehen
- Der Fischereischein auf Lebenszeit mit der Fischereiabgabe für 5 Jahre bleibt ebenso erhalten
- Fischereischeine müssen nicht mehr – z. B. bei einer Namensänderung durch Eheschließung – geändert werden. Der frühere Name kann durch Vorlage durch den Personalausweis nachgewiesen werden, da hier der Geburtsname enthalten ist.