Die Gehsteige und Gehbahnen müssen von Schnee und Eis freigehalten werden. Für das Räumen und Streuen der Gehsteige und Gehbahnen sind innerhalb geschlossener Ortschaften die Anlieger (Vorder- und Hinterlieger) verpflichtet. Dies gilt auch für unbebaute Grundstücke. Gehbahnen sind - parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 1 m innerhalb der Fahrbahn - dann zu räumen, wenn keine Gehsteige vorhanden sind.
Die Sicherungsfläche ist an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr vom Schnee frei zu räumen und bei Schnee-, Reif- und Eisglätte mit geeigneten Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie diese zur Verhütung von Gefahren erforderlich sind.
Darüber hinaus sind die Anlieger verpflichtet, Einläufe, Schieber und Schächte schnee- und eisfrei zu halten.
