Heimat Info Logo
Schwerbehinderung und Grad der Behinderung (GdB)
Sozialverband VdK Bayern e. V. Ortsverband Esselbach-Altfeld
09.08.2025, 17:13
Bilder (1)

Was bedeutet eigentlich der Grad der Behinderung und wie wird er ermittelt? Ab welchem Grad der Behinderung gilt man als schwerbehindert? Wir fassen die wichtigsten Informationen zum Thema zusammen. 

 

Rat und Tat - Video-Clip: 

Externer Link: Was ist der Grad der Behinderung (GdB)? 

 

Viele Menschen haben körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtungen. Um zu bemessen, wie stark diese Beeinträchtigungen im Alltag sind, gibt es den Grad der Behinderung - kurz GdB. Wo kann man einen GdB beantragen? Was sind die Voraussetzungen? Was sind Nachteilsausgleiche? Kai Steinecke erklärt in unserem neuen VdK-TV-Format "Rat und Tat", was man dazu wissen muss. 

 

Was ist eine Behinderung? 

Die Voraussetzungen für eine Behinderung oder Schwerbehinderung werden im §2 Abs. 1 SGBkurz fürSozialgesetzbuch IX wie folgt genannt. 

 

Menschen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX (kurz für Sozialgesetzbuch) behindert, „wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn eine derartige Beeinträchtigung zu erwarten ist.“ 

 

Wer seine Rechte als schwerbehinderter oder behinderter Mensch beanspruchen möchte, muss seine Behinderteneigenschaft nachweisen. 

 

Unterschieden werden verschiedene Grade der Behinderung, die die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung messen sollen. Eine förmliche Feststellung des Grades der Behinderung ist die für Geltend-machung bestimmter Rechte und für die Inanspruchnahme bestimmter Teilhabeleistungen und Nachteilsausgleiche notwendig. Der Grad der Behinderung (GdB) wird anhand der sogenannten versorgungsmedizinischen Grundsätze festgestellt. Die Grade der Behinderung werden nach Zehnerschritten abgestuft und reichen von 20 bis 100. Wichtig dabei ist zu wissen, dass der Grad der Behinderung unabhängig vom ausgeübten Beruf festgestellt wird. Er sagt demnach nichts darüber aus, wie leistungsfähig der jeweilige Mensch mit Behinderung in Bezug auf einen konkreten Arbeitsplatz ist. 

 

Grundsätzlich ist die Unterscheidung in folgende drei Gruppen relevant:

  • Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen, 
  • Menschen mit einer Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 SGB IX: Grad der Behinderung von mehr als 50), 
  • behinderte Menschen, die den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind.

Der Unterschied zwischen Behinderung und Schwerbehinderung.

Nach dem Sozialgesetzbuch IX, werden erst Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr gelten als schwerbehindert bezeichnet (§ 2 Abs. 2 SGB IX). 

Menschen mit einem GdB von 20, 30 oder 40 werden somit als behindert bezeichnet (§ 69 Abs. 1 SGB IX). 

Jedoch bei einem Grad der Behinderung unter 50, aber von mindestens 30 kann die oder der Betroffene Menschen mit Schwerbehinderung unter bestimmten Umständen gleichgestellt sein (§ 2 Abs. 3 SGB IX). 

 

Wo ist der Antrag zu stellen? 

Die Anträge auf Feststellung nach dem SGB IX müssen bei der zuständigen Region des "Zentrums Bayern Familie und Soziales" gestellt werden.

 

Zuständig für den Kreis Main-Spessart: 

Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Unterfranken (ZBFS)

 Hausanschrift:   Georg-Eydel-Str. 13    97082 Würzburg 

Postanschrift:      Postfach 5309   97003 Würzburg 

E-Mail: poststelle.ufr@zbfs.bayern.de       Telefon: 0931 / 4107-505 

Webseite: Externer Link:ZBFS Region Unterfranken

 

Sie finden in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) für viele Krankheiten den GdB aufgeführt. 

Die Anlage zu § 2 VersMedV ist wie folgt gegliedert: 

  • Teil A: Allgemeine Grundsätze 
  • Teil B: GdS Tabelle   (Anmerkung unserer Seits: Der Grad der Schädigung (GdS) ist identisch mit dem Grad der Behinderung (GdB).) 
  • Teil C: Begutachtung im sozialen Entschädigungsrecht 
  • Teil D: Merkzeichen 

Die Anlage zu § 2 der VersMedV können sie unter folgenden Link finden: 

Beim Externer Link:Bundesministerium für Justiz  oder als Externer Link:PDF-Datei 

 

Welche Leistungen werden gewährt? 

Es gibt keine direkten Geldleistungen, sondern zahlreiche so genannte Nachteilsausgleiche: 

 

Ab einen GdB von 50 stehen den Berechtigten beispielsweise zu: 

  • Besonderer Kündigungsschutz 
  •  Zusatzurlaub 
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen (unter bestimmten Voraussetzungen) 
  • Steuerliche Vorteile 

Weitere Nachteilsausgleiche gibt es unter anderem bei folgenden Merkzeichen: 

  • "G" für erhebliche Gehbehinderung 
  • "H" Hilflos 
  • "aG" für außergewöhnliche Gehbehinderung 
  • "B" für Begleitperson 
  • "RF" für Rundfunkgebührenermäßigung 
  • "GI" für Gehörlos 
  • "BI" für Blind 
  • "TBI" für Taubblind 

Tipp: Suche nach Nachteilsausgleichen 

Auf der Internet-Seite Externer Link:"schwerbehindrtenausweis.de" finden Sie Nachteilsausgleiche, die für Sie in Frage kommen.

 

Sie können Ihren Grad der Behinderung (GdB) und Ihr Merkzeichen angeben. Dann sehen Sie eine Übersicht mit den Nachteilsausgleichen. 

 

Hier finden sie auch noch eine Übersicht über Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Menschen:  Externer Link:schaue hier 

 

Der Sozialverband VdK Bayern berät und vertritt seine Mitglieder in Verfahren zur Feststellung der Behinderteneigenschaft. Neben der rechtlichen Beratung übernehmen wir für unsere Mitglieder die Antragstellung und führen gegebenenfalls ein Widerspruchs- oder Klageverfahren durch. 

 

Wenden sie sich hier, an die zuständige Kreisgeschäftsstelle in ihrem Landkreis. 

 

Zuständige Kreisgeschäftsstelle für den Landkreis Main-Spessart: Externer Link:Kreisgeschäftsstelle Main-Spessart in Marktheidenfeld

 

Weitere Informationen erhalten sie auch beim Externer Link:Sozialverband VdK Deutschland 

Haftungsausschluss: 

Die Zusammenstellung der Informationen auf dieser Website wurde vom Sozialverband VdK Bayern - Ortsverband Esselbach-Altfeld vorgenommen. Dennoch kann keinerlei Gewähr für Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen und Daten übernommen werden. Haftungsansprüche gegen den Sozialverband VdK Bayern - Ortsverband Esselbach-Altfeldo oder die Autoren bzw. Verantwortlichen dieser Website für Schäden materieller oder immaterieller Art, die auf ggf. fehlerhaften oder unvollständigen Informationen und Daten beruhen, sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ausgeschlossen.


Bilder (1)
Beschreibung

Wir sind Bayerns größter Sozialverband und Ihr starker Partner bei den Themen Rente, Krankheit, Pflege, Behinderung und Erwerbsminderung. Vor Ort bietet das VdK-Ehrenamt Ihnen ein abwechslungsreiches Programm.