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Vollzug der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG); Erlass eines Verbotes von offenem Feuer im Gesamtgebiet der Verwaltungsgemeinschaft Marktheidenfeld
Gemeinde Esselbach
26.06.2025, 15:19

Die Verwaltungsgemeinschaft Marktheidenfeld erlässt folgende
Allgemeinverfügung:


I. Für das Gesamtgebiet der Verwaltungsgemeinschaft Marktheidenfeld (Gemeinden
Birkenfeld, Bischbrunn, Erlenbach, Esselbach, Hafenlohr, Karbach, Roden,
Rothenfels und Urspringen) wird ein Verbot von offenem Feuer erlassen.


II. Als Ausnahmeregelung ist das Grillen innerorts mittels Holzkohlegrills, Gas- und
Elektrogrills im privaten Bereich erlaubt.


III. Die sofortige Vollziehung der Ziffer I. wird angeordnet.


IV. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt
gegeben.
Hinweis:
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist nur
der verfügende Teil der Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt zu machen. Die
Allgemeinverfügung ist mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der
Verwaltungsgemeinschaft Marktheidenfeld, Ordnungsamt, Zimmer 02, hinterlegt. Sie kann
auf Wunsch eingesehen werden.
Zu II: Vor Entzünden des Grillfeuers muss gewährleistet sein, dass davon keine Gefahr für
die unmittelbare Umgebung ausgeht. Der Grill darf nur auf feuerfestem Untergrund stehen
und es ist ein ausreichender Mindestabstand zu leicht entzündbaren Stoffen (z.B. trockenes
Gras, Holz) einzuhalten. Der Grill ist ständig durch eine geeignete Person unter Aufsicht zu
halten. Bei starkem Wind darf nicht gegrillt werden, da sonst Funkenflug ein Feuer
verursachen könnte. Beim Verlassen des Grills müssen Feuer und Glut vollständig erloschen
sein, d.h. die Glut muss bei Bedarf mit Wasser abgelöscht werden.


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