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Bekanntmachung der Geschäftsordnung des Marktgemeinderats
Markt Breitenbrunn
20.05.2026, 15:57

Geschäftsordnung

Der Marktgemeinderat Breitenbrunn hat am 11.05.2026 in öffentlicher Sitzung die Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat Breitenbrunn beschlossen. Die Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enthält, liegt während der üblichen Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme auf. Ebenso wurde die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts in der öffentlichen Sitzung am 11.05.2026 beschlossen.

 Nach der Geschäftsordnung des Marktes Breitenbrunn werden öffentliche Bekanntmachungen im amtlichen Nachrichtenblatt veröffentlicht. Daher wird die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts hier bekannt gemacht.

 

D. Rohde,

Erster Bürgermeister

 

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Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

 

Der Markt Breitenbrunn erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637), folgende

 

Satzung:

 

§ 1 Zusammensetzung des Gemeinderats

 Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister (§ 4) und  16  ehrenamtlichen Mitgliedern.

 

§ 2 Ausschüsse

 (1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

 a)    den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und  4 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.

 (2) Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.

 (3) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

 

§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder; Entschädigung

 (1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

 (2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 30,00 Euro für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.

 (3) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

 (4) Die Absätze 2 bis 3 gelten für Ortssprecher entsprechend.

 

§ 4 Erster Bürgermeister

 Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

 

§ 5 Weitere Bürgermeister

 Der zweite und der dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte.

 

§ 6 In-Kraft-Treten

 1Diese Satzung tritt am 01. Mai 2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 12. Mai 2020 außer Kraft.

 

Breitenbrunn, 12. Mai 2026

 

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Daniel Rohde,

1. Bürgermeister

 

 


Beschreibung

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