Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen) bedarf grundsätzlich der Genehmigung der Luftfahrtbehörde (§ 20 Absatz 1 Nummer 7 LuftVO). Des Weiteren ist der Betrieb nur in Sichtweite des Steuerers und bei einer maximalen Flughöhe von 100 m erlaubt. Vor allem ist zu beachten, dass KEIN Betrieb über Menschen und Menschenansammlungen erlaubt ist (§ 19 Abs. 3 Satz 2 LuftVO).
