Die Marktverwaltung möchte darauf hinweisen, dass Anlieger am öffentlichen Straßenraum bzw. an Gehwegen gemäß Art. 29 des Bayerisches Straßen- und Wegegesetzes dazu verpflichtet sind, hineinragende Äste und Zweige von auf ihren Grundstücken angepflanzten Hecken, Bäumen und Sträuchern zu entfernen.
Auf Gehwegen muss eine Durchgangshöhe von 2,50 m bis zur Grundstücksgrenze gewährleistet sein. Im Bereich von Fahrbahnen ist eine Durchgangshöhe von 4,50 m bis zur Grundstücksgrenze freizuhalten.
Verkehrszeichen, Beschilderungen und Straßenbeleuchtungen müssen zudem jederzeit sichtbar sein.
Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Gemeinde kann ggf. auch eine kostenpflichtige Ersatzvornahme anordnen.
Die Marktverwaltung bittet deshalb alle betroffenen Anlieger, rechtzeitig und regelmäßig einen Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze vorzunehmen.
Bei Rückschnitten sind die Vorgaben des § 39 Bundesnaturschutzgesetz zu beachten.
Unter anderem sind gemäß dieser gesetzlichen Regelung in der Zeit vom 01.März bis 30. September nur schonende Form- und Pflegeschnitte möglich. Radikale Rückschnitte oder sogar das Entfernen von beispielweisen Hecken oder Gebüschen ist nur in der Zeit von Oktober bis Februar möglich.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass auch Fallobst oder herabfallendes Laub im Herbst eine erhebliche Verletzungsgefahr auf Gehwegen oder Straßen darstellen können. Auch dahingehend sind die betroffenen Anlieger zur laufenden Beseitigung verpflichtet.
