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Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bayreuth zur Untersagung der Wasserentnahmen aus oberirdischen Fließgewässern des Landkreises Bayreuth
Verwaltungsgemeinschaft Betzenstein
04.07.2025, 12:53

Mit Allgemeinverfügung vom 04.07.2025 wird ab Dienstag, 08.07.2025, der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 WHG sowie der wasserrechtliche Eigentümer- und Anliegergebrauch gemäß § 26 WHG zur Entnahme von Wasser aus allen Oberflächengewässern der II. und III. Ordnung in allen Gemeinden des Landkreises Bayreuth bis einschließtlich 30.09.2025 untersagt. 

Das Entnahmeverbot gilt nicht für den Fall, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Wasserentnahme durch die zuständige Wasserbehörde erteilt wurde, für die Entnahme mit Handschöpfgefäßen mittels Eimer oder Gießkanne ohne jegliche Zuhilfenahme von Pumpen sowie die Entnahme zur unmittelbaren Gefahrenabwehr im Sinne des $ 8 Abs. 2 Satz 1 WHG und Entnahmen nach 8 8 Abs. 3 Satz 1 WHG.

 Mit Geldbuße bis zu 50.000,00 € kann belegt werden, wer dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt (vgl. Art. 74 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und d BayWG).

Gewässer III. Ordnung sind insbesondere auch Dorf- oder Löschweiher in der VG Betzenstein. Hintergrund der Allgemeinverfügung sind die in den vergangenen Wochen deutlich zu geringen Niederschlagsmengen.

 


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