Seit dem 1. Mai 2025 gelten neue Vorgaben für Bioabfälle. Die neuen Regelungen der Bioabfallverordnung tragen dazu bei, die Qualität der Bioabfälle zu verbessern und die Umweltbelastung durch Kunststoffe zu reduzieren.
Gemäß § 2a der BioAbfV gelten ab 1. Mai 2025 folgende Grenzwerte für Fremdstoffe in Bioabfällen:
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Maximal 1,0 % Gesamtkunststoffe: Dies betrifft insbesondere Kunststoffanteile mit einer Partikelgröße von über 20 mm in der Frischmasse.
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Maximal 3,0 % Gesamtfremdstoffe: Dazu zählen neben Kunststoffen auch andere Materialien wie Glas, Metalle, Keramik und Steine in der Frischmasse.
Betreiber von Bioabfallbehandlungsanlagen sind verpflichtet, die angelieferten Bioabfälle auf Einhaltung der Grenzwerte zu überprüfen. Bei Überschreitung des Grenzwerts für Gesamtfremdstoffe besteht das Recht, die Annahme der Bioabfälle zu verweigern.