Heimat Info Logo
Wahlschein und Briefwahlunterlagen - BEANTRAGUNG
Markt Wachenroth
11.02.2026, 11:21

Wenn Sie nicht in Ihrem Wahllokal, sondern per Briefwahl abstimmen wollen, benötigen Sie einen Wahlschein. Zusammen mit dem Wahlschein, den Sie im Wahlamt beantragen müssen, erhalten Sie auch die Briefwahlunterlagen.

Voraussetzungen
Um einen Wahlschein erhalten zu können, müssen Sie

  • für die betreffende Wahl wahlberechtigt sein,
  • grundsätzlich im Wählerverzeichnis eingetragen sein und
  • einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen. Diesen Antrag müssen Sie nicht begründen.

Wenn Sie für die betreffende Wahl wahlberechtigt sind, werden Sie von Amts wegen (also ohne Antrag) in das Wählerverzeichnis, in der Sie zum Stichtag 42. Tag vor der Wahl mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, bzw. (bei Gemeinde- und Landkreiswahlen) in der Sie zu diesem Zeitpunkt den Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen haben, eingetragen. In diesem Fall erhalten Sie etwa fünf bis drei Wochen vor dem Wahltag eine schriftliche „Wahlbenachrichtigung“ über Ihr Wahlrecht, die Voraussetzungen und Modalitäten der Wahlteilnahme und das zutreffende Wahllokal sowie einen Hinweis, ob das Wahllokal behindertengerecht (barrierefrei) ist. 

Wenn Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl/Abstimmung keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber meinen, wahlberechtigt zu sein, sollten Sie sich umgehend mit dem Wahlamt in Verbindung setzen und klären, ob und ggf. in welchem anderen Stimm-/Wahlbezirk oder in welcher anderen Gemeinde Sie wahlberechtigt sind. Vor allem bei Umzügen nach dem Stichtag für die Anlegung des Wählerverzeichnisses kann eine Eintragung von Amts wegen nicht mehr erfolgen. Ggf. kann dann entweder das Wählerverzeichnis entsprechend berichtigt oder Ihnen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt werden, mit dem Ihnen das Wahlrecht bescheinigt wird.

Fristen
Der Wahlscheinantrag kann bis zum zweiten Tag vor der Wahl, also bis Freitag, 15 Uhr gestellt werden; in bestimmten Ausnahmefällen (z. B. wenn der Abstimmungsraum bei einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann) kann der Wahlschein auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden.