Wenn im Frühjahr das vertraute Geklapper über den Dächern ertönt, ist der Weißstorch zurück.
Für viele Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer in unserer Region ist es eine Ehre, den „Adebar“ als Untermieter zu haben. Doch ein Horst auf
dem eigenen First ist nicht nur ein schöner Anblick, sondern bringt auch Verantwortung und rechtliche Vorgaben mit sich.
Ein Storchenhorst ist kein gewöhnliches Vogelnest. Störche sind extrem standorttreu und bauen ihr „Eigenheim“ über Jahrzehnte hinweg immer weiter aus. Was mit ein paar Zweigen beginnt, kann zu einer massiven Konstruktion von über zwei Metern Durchmesser und einem Gewicht von mehreren hundert Kilogramm anwachsen.
Um den Schutz der Tiere mit den Interessen der Eigentümer und Eigentümerinnen zu vereinen, greifen spezifische rechtliche Regelungen (basierend auf der EU-Vogelschutzrichtlinie, der Bundesartenschutzverordung, dem Bundesnaturschutzgesetz und regionalen Verordnungen).
Ein Storchenhorst darf laut Gesetz nicht zerstört oder entfernt werden – auch dann nicht, wenn die Störche im Winter im Süden sind. Er gilt als dauerhafte Lebensstätte.
Leider kommt es auch manchmal zu Horst Neubauten an ungünstigen Stellen, die aus technischen Gründen, im Interesse der Gesundheit des Menschen oder aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses entfernt werden müssen. Dazu bedarf es einer artenschutzrechtlichen Genehmigung durch die Höhere Naturschutzbehörde der Regierung von Mittelfranken.
Auch wenn eine Dachsanierung ansteht oder das Gewicht des Horstes die Statik gefährdet, dürfen Sie nicht eigenmächtig handeln.
Die Allgemeinverfügung regelt jedoch, dass in den Landkreisen AN, ERH, FÜ, NEA und WUG sowie in den kreisfreien Städten Ansbach, Erlangen und Fürth unter bestimmten Voraussetzungen Eingriffe möglich sind.
Welche das sind, können Sie der beigefügten Broschüre entnehmen.
