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Bauangelegenheiten
Gemeinde Wilburgstetten
28.08.2025, 10:00
  • Errichtung eines Toilettencontainers mit abflussloser Sammelgrube im Bereich des Jugendhauses; Weiltinger Straße in Wilburgstetten

    Der Bauherr plant die Errichtung eines Toilettencontainers mit abflussloser Sammelgrube im Bereich des Jugendhauses bei der Weiltinger Straße in Wilburgstetten.

    Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich und ist nach § 35 BauGB zu beurteilen. Laut Flächennutzungsplan ist die Fläche zum Teil als öffentliche Grünfläche und Fläche für die Abwasserbeseitigung ausgewiesen. Der Toilettencontainer soll nördlich des Rechengebäudes der Kläranlage und westlich des Jugendhauses errichtet werden.

    Es stellte sich die Frage, ob der WC-Container barrierefrei ausgeführt werden sollte.

    Der Preisunterschied beträgt 6.312,95 € zum teureren barrierefreien WC-Container für 11.067,00 € brutto. Allerdings müsste auch die Hütte entsprechend erschlossen werden. In der Diskussion wurde diese Lösung als nicht notwendig angesehen.

    Klare Verantwortlichkeiten für die Schlüsselgewalt und die Reinigungsarbeiten am WC-Container wurden gefordert. Dies sei auch bei anderen Jugendräumen so geregelt.

    Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt.

    Die gemeindliche Stellungnahme wird für die weitere Bearbeitung des Bauantrags an das Landratsamt Ansbach, Bauverwaltung, übergeben.

  • Bauliche Veränderung am bestehenden Mehrfamilienhaus; Errichtung von Dachgauben und Aufstockung der PKW Garage um eine Geschoss Ebene, Lindenstraße in Wilburgstetten

    Der Bauherr plant eine bauliche Veränderung am bestehenden Mehrfamilienhaus; Errichtung von Dachgauben und Aufstockung der PKW-Garage um eine Geschoss Ebene in der Lindenstraße in 91634 Wilburgstetten.

    Geplant ist die Errichtung von zwei großen Dachgauben, mit geringer Dachneigung und einer Stehfalz Dacheindeckung. In wie weit der Ausbau des Dachgeschosses erfolgen soll, ist in dem Bauantrag nicht beschrieben. Weiterhin ist geplant die Garage aufzustocken und als Erweiterung des Wohnraumes der Wohnung im Obergeschoss zu nutzen.

    Für diesen Bereich gibt es keinen Bebauungsplan, das Bauvorhaben wird nach § 34 BauGB beurteilt.

    Eine Abstandsflächenübernahme für die Aufstockung der Garage durch den Nachbarn liegt vor. Die Verwaltung weist jedoch darauf hin, dass eine Abstandsübernahme, welche hier nötig wäre, nicht vor liegt, dies aber das Bauordnungsrecht betrifft und von der unteren Baubehörde geprüft wird.

    Einen Stellplatznachweis hat der Bauherr nicht vorgelegt.

    Die vorhandenen Stellplätze auf dem Grundstück sind jedoch, auch bei einem Ausbau des Dachgeschosses für Wohnzwecke, ausreichend.

    Die Nachbarzustimmungen sind vorhanden, wenn das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird.

    Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt.

    Die gemeindliche Stellungnahme wird für die weitere Bearbeitung des Bauantrags an das Landratsamt Ansbach, Bauverwaltung, übergeben.

  • Sandabbau und Auffüllung - Tekturantrag, Gem. Wittenbach, Lagebezeichnung Bärlach

    Der Bauherr hat einen Tekturantrag für die Änderung des Sandabbaus mit Wiederverfüllung und Grundstücksneuauffüllung für ein Grundstück in der Gem. Wittenbach in 91634 Wilburgstetten gestellt.

    Bei einer erneuten Prüfung am 20.03.2025 hat das Landratsamt Ansbach festgestellt, dass noch immer die nachträgliche Genehmigung der nicht genehmigten Abbaufläche und der nicht genehmigten Auffüllung fehlt.

    Über viele Jahre wurde der Bauherr/Grundstückseigentümer aufgefordert einen Tekturantrag für die nicht genehmigten Maßnahmen einzureichen. So wurde z.B. auf der südöstlichen Seite die Grenze der genehmigten Abbaufläche um 18 m überschritten. Weiter wurde die Höhe der genehmigten Auffüllung zwischen 0,4 und 1,5 m überschritten.

    Der Bauherr gibt in seinem Antrag an, dass nach der Genehmigung des Tekturplanes die gesamte Fläche mit einem Laubmischwald bepflanzt wird.

    Es handelt sich um die Genehmigung des IST-Zustandes. Weitere LKW-Fahrten durch Wittenbach sind nicht notwendig.

    Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt.

    Die gemeindliche Stellungnahme wird für die weitere Bearbeitung des Bauantrags an das Landratsamt Ansbach, Bauverwaltung, übergeben.

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    Umbau und Nutzungsänderung zu einer Einliegerwohnung im EG sowie Umbau des Balkons im OG zu einem Wintergarten Alte Schulstraße in Wilburgstetten

    Der Bauherr plant den Umbau und Nutzungsänderung zu einer Einliegerwohnung im EG sowie Umbau des Balkons im OG zu einem Wintergarten in der Alten Schulstraße in 91634 Wilburgstetten.

    Für diesen Bereich gibt es keinen Bebauungsplan, das Bauvorhaben wird nach § 34 Bau GB beurteilt. Der Umbau fügt sich auf Grund der Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung ein. Eine Veränderung der Außenkubatur des Gebäudes findet nicht statt.

    Die Nachbarunterschriften sind nicht vorhanden, auch wenn das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird.

    Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt.

    Die gemeindliche Stellungnahme wird für die weitere Bearbeitung des Bauantrags an das Landratsamt Ansbach, Bauverwaltung, übergeben.

 


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