Die Anlieger an öffentlichen Straßen und Wegen (dazu zählen auch Feldwege und Gehsteige) werden gebeten, Bäume und Sträucher, die verkehrsbehindernd in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, so zurückzuschneiden, dass die Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt werden. Oft hängen die Äste so weit in den Verkehrsraum, dass insbesondere Müllfahrzeuge und Winterdienstfahrzeuge nicht mehr ungehindert durchfahren können. Das betrifft auch Straßen und Wege im Außenbereich und durch Waldgrundstücke. NeuEntgegen der bisherigen Gepflogenheit, dass die Gemeinde sich in den Außenbereichen um den Rückschnitt kümmert, ist ab diesem Jahr jeder Grundstücksbesitzer selbst für die Freihaltung des Verkehrsraums verantwortlich. Sie können durch rechtzeitiges Zurückschneiden der Bäume, Sträucher und Hecken mithelfen, Unfälle zu vermeiden und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Für alle, die sich der Problematik bisher nicht bewusst waren, hier einige Hinweise:Der Rückschnitt ist regelmäßig bis auf die Grundstücksgrenze oder am besten darüber hinaus vorzunehmen, denn Äste wachsen teilweise sehr schnell nach.Achtung: Viele Singvögel brüten in Hecken – deswegen darf man vom 01. März bis 30. September keinen radikalen Rückschnitt oder ein Entfernen der Hecke vornehmen. Ein „schonender Form-. und Pflegeschnitt“ dagegen ist ganzjährig zugelassen. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit darf nach § 39 Abs. 5 Nr. 2c Bundesnaturschutzgesetz ein Rückschnitt auf das Lichtraumprofil auch während des Jahres erfolgen.Bei Geh- und Radwegen dürfen bis in eine Höhe von 2,50 m und bei Straßen bis in eine Höhe von 4,50 m (Lichtraumprofil) keine Äste von Bäumen und Sträuchern über die Grundstückgrenze ragen.
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