Die kalte Jahreszeit wurde vielleicht genutzt, um ungenutzte Flächen im Haus auszubauen – zum Beispiel das Dachgeschoss in ein Kinderzimmer, Büro oder einen Hobbyraum? Klingt nach einer guten Idee – doch Achtung: Solche Umnutzungen können beitragsrelevant sein!
📌 Worum geht’s?
Nach dem Kommunalabgabegesetz (§5 Abs. 2a KAG) müssen nachträgliche Änderungen, die den sogenannten „Vorteil“ eines Grundstücks erhöhen, gemeldet werden – z. B. ein Dachausbau oder die Umnutzung einer Lagerhalle zu Wohnraum. Auch ohne neue Wasser- oder Abwasseranschlüsse kann eine Beitragspflicht entstehen.
💡 Das heißt konkret:
Wer sein Dachgeschoss oder Nebengebäude in Wohn- oder Hobbyräume umgebaut hat, muss diese Veränderungen der Gemeindeverwaltung melden – spätestens mit Abschluss der Bauarbeiten. Sonst entsteht die Beitragspflicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem die Gemeinde davon erfährt. Eine Verjährung tritt dabei nicht ein.
ℹ️ Was muss gemeldet werden?
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Ausbau von bisher unbeheizten oder nicht genutzten Dach- und Nebenflächen
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Umnutzung von Nebengebäuden (z. B. Scheune → Wohnraum)
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Auch genehmigungsfreie Maßnahmen sind betroffen
Wer Fragen zur Beitragspflicht oder zur richtigen Meldung hat, kann sich gerne an die Gemeindeverwaltung wenden. Ansprechpartner: Herr Gruhle.