
19 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Ludwigsstadt (BGS-EWS) Vom 30.10.2025 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Ludwigsstadt folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung § 1 Beitragserhebung Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Betrag. § 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare, sowie für solche Grundstücke erhoben, bei denen außer Niederschlagswasser weiteres Abwasser anfällt, oder bei denen die oberirdische Ableitung des Niederschlagswassers ungenügend ist oder Missstände zur Folge hat, wenn für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungsanlage besteht, oder sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung - an die Entwässerungsanlage tatsächlich angeschlossen sind. § 3 Entstehen der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Andern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. (2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. (3) Bei unbebauten, anschließbaren beitragspflichtigen Grundstücken entsteht der Geschossflächenbeitrag erst mit der Bebauung oder gewerblichen Nutzung des Grundstücks. § 4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. § 5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Für Grundstücke, auf denen die Einleitung von Niederschlagswasser von der Stadt ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 4 Abs. 5 Satz 1 EWS) wird der Beitrag ausschließlich nach der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird in unbeplanten Gebieten bei Grundstücken von mindestens 1.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 1.500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 1.500 m² begrenzt. (2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. (3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. Bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird nur die Grundstücksfläche angesetzt. (4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere, - im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden, - im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 3 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche, - im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen. (5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Betrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 3 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. (6) Bei einem Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden ist, wird für die bereits veranlagten Grundstücks- und Geschossflächen ein zusätzlicher Beitrag entsprechend der in § 6 Abs. 3 bestimmten Abstufung erhoben. § 6 Beitragssatz (1) Der Beitrag beträgt a) pro m² Grundstücksfläche 2,10 € b) pro m² Geschossfläche 9,60 € (2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben. (3) In den Nacherhebungsfällen einer nachträglichen Bebauung beträgt der zusätzliche Beitrag a) pro m² Grundstücksfläche 0,92 € b) pro m² Geschossfläche 2,20 €. § 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. § 7a Beitragsablösung Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. § 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse (1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. des § 3 der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Ludwigsstadt ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend. (3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. § 9 Gebührenerhebung Die Stadt erhebt für die Benutzung der Entwässerungsanlage Grundgebühren und Einleitungsgebühren. § 9a Grundgebühr (1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler im Sinne von § 19 WAS berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasserzähler im Sinne des § 19 WAS, so wird die Grundgebühr für jeden dieser Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. (2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Q3) bis 4,0 m³/h 48,00 € bis 10,0 m³/h 96,00 € bis 16,0 m³/h 164,57 € bis 40,0 m³/h 274,29 € über 40,0 m³/h 685,71 € (3) Für die Einleitung von Abwasser, dessen Schmutzfracht die des häuslichen Abwassers um mehr als die Hälfte übersteigt, wird zusätzlich zu der Grundgebühr nach Abs. 2 (quantitätsabhängiger Anteil der Grundgebühr) ein Zuschlag erhoben (qualitätsabhängiger Anteil der Grundgebühr). Maßgeblich für dessen Bemessung ist die Schmutzfracht in der Jahresschmutz-wassermenge, die der Kläranlage zugeleitet wird. (4) Bemessungsgrundlage für den Zuschlag ist die Anzahl der Einwohnergleichwerte (EGW) die zusätzlich zu den Einwohnergleichwerten, die dem Eineinhalbfachen der gleichen Jahresschmutzwassermenge häuslichen Abwassers entsprechen, der Kläranlage zugeleitet werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass 30 m³ häuslichen Abwassers einem EGW entsprechen. Der Zuschlag beträgt je zusätzlichen EGW - bis zum Dreifachen der EGW gleicher Jahresschmutzwassermenge häuslichen Abwassers 5,11 € - über das Dreifache hinaus bis zum Vierfachen der EGW gleicher Jahresschmutzwassermenge häuslichen Abwassers 10,23 € - über das Vierfache der EGW gleicher Jahresschmutzwassermenge häuslichen Abwassers hinaus 15,34 € (5) Die zu erwartende jährliche Schmutzfracht ist vom Einleiter bis 30. November des Vorjahres für jedes Kalenderjahr zu erklären und wird der Gebührenbemessung zugrunde gelegt, sofern sie im betreffenden Kalenderjahr eingehalten wird. Die erklärte Schmutzfracht gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Jahresschmutzwassermenge der entsprechende CSB-Wert (Überwachungswert) bei mindestens vier von fünf aufeinanderfolgenden Messungen eingehalten wird. Die Messungen werden spätestens 14-tägig von der Stadt zu unterschiedlichen, zufällig ausgewählten Zeitpunkten, im Messschacht des Einleiters durchgeführt. (6) Wird der der erklärten Schmutzfracht entsprechende Überwachungswert nicht eingehalten, wird der Zuschlag (qualitätsabhängiger Anteil der Grundgebühr) neu festgesetzt und nacherhoben. Bei der Bemessung des Zuschlages wird dabei der Mittelwert aus den drei höchsten gemessenen Einzelwerten zugrunde gelegt. § 10 Einleitungsgebühr (1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,58 € pro Kubikmeter Abwasser. (2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Absatz 3 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. (3) Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich, sofern es sich um Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke handelt, das hauswirtschaftlich genutzte Wasser, das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser. (4) Als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge werden pauschal 15 m³/Jahr und Einwohner angesetzt, wenn gesammeltes Niederschlagswasser zur Toilettenspülung verwendet wird. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen. (5) Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge bis 18 m³/Jahr auch ohne Ermittlung durch separate geeichte Wasserzähler als verbraucht, wenn für jede auf dem Grundstück mit Hauptwohnsitz gemeldete Person mindestens 35 m³ Abwasser pro Jahr der Gebührenberechnung zugrunde gelegt werden. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. (6) Die Wassermengen werden durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Stadt zu schätzen, wenn ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. § 11 Gebührenzuschläge Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v. H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben. § 12 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Wasser in die Entwässerungsanlage. (2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Monatsersten, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt, die Stadt teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Monats in Höhe eines Zwölftels der Jahresgrundgebührenschuld. § 13 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. (2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. (3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft. (4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG). § 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Dabei wird für jeden Monat des Abrechnungszeitraumes ein Zwölftel des Jahresverbrauches zugrundegelegt, wenn nicht der Gebührenschuldner eine andere zeitliche Aufteilung des Jahresverbrauches nachweist. Die Grund- und die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind zum 01.04., 01.07. und 01.10. jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Drittels des Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. (3) Im Einzelfall kann auf Verlangen des Gebührenschuldners die Festsetzung von monatlichen Abschlägen in Höhe des nach Satz 1 oder Satz 2 zu leistenden Vorauszahlungsbetrages vereinbart werden. § 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen. § 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung vom 2. Januar 2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 25.01.2024, außer Kraft. Ludwigsstadt, 30.10.2025 Stadtverwaltung gez. Timo Ehrhardt Erster Bürgermeister
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