Die Stadt Hemau weist darauf hin, dass es laut § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 1. März bis 30. September verboten ist, Hecken abzuschneiden oder auf Stock zu setzen, also auf einer Höhe von etwa zehn bis zwanzig Zentimetern abzuschneiden.
Zulässig sind aber schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Außerhalb dieser Schonfrist können auch stärkere Rückschnitte erfolgen, wobei bei Grundstücken, die im Bereich der Gestaltungssatzung der Stadt Hemau liegen, zudem die „Baumschutzklausel“ (§ 15 Nr. 3) zu beachten ist. Diese besagt, dass Bäume mit über vier Metern Kronenhöhe und dreißig Zentimetern Stammumfang nur nach vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung beseitigt werden dürfen.
