Aktuell kommt es zu vermehrten Beschwerden bezüglich Drohnenflügen über Privatgrundstücke. Aus diesem Anlass möchten wir darauf hinweisen, was beim Einsatz von Drohnen erlaubt ist – und was nicht. Wer mit einer Drohne über fremde Häuser, Gärten oder Felder fliegt, kann dabei schnell gegen geltendes Recht verstoßen. Der Überflug von privaten Grundstücken ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Eigentümers oder der Eigentümerin erlaubt. Das gilt insbesondere, wenn die Drohne mit einer Kamera ausgestattet ist – und das ist heutzutage fast immer der Fall. Wer ohne Zustimmung fremde Grundstücke überfliegt oder gar Aufnahmen macht, kann unter Umständen eine Anzeige wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder des Datenschutzes riskieren. Sobald eine Drohne mit Kamera unterwegs ist, gilt: selbst wenn keine Aufnahme gespeichert wird, reicht schon der Eindruck einer Überwachung, um als Eingriff in die Privatsphäre zu gelten. Das betrifft auch Gärten, Terrassen oder sogar Fensterfronten. Flüge im öffentlichen Raum (z. B. über Felder oder öffentliche Wege) sind in der Regel erlaubt – aber auch hier gelten Höhenbeschränkungen und Abstandsregeln. Wenn Sie den Eindruck haben, dass eine Drohne ohne Erlaubnis über Ihr Grundstück fliegt oder Aufnahmen gemacht werden, können Sie:
- den Vorfall dokumentieren (z. B. mit Foto oder Video),
- sich an die Gemeindeverwaltung oder Polizei wenden,
- in schweren Fällen rechtliche Schritte einleiten.
Wir bitten alle Drohnenpilotinnen und -piloten um einen verantwortungsvollen und respektvollen Umgang mit dieser Technik. Drohnen können faszinierende Perspektiven eröffnen – aber nur, wenn die Rechte und die Privatsphäre anderer geachtet werden. Bei weiteren Fragen oder Unsicherheiten wenden Sie sich gerne an die Gemeindeverwaltung.
