
Bekanntmachung
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Landau a.d.Isar mit Deckblatt Nr. 12 - Genehmigung
Mit Bescheid vom 15.05.2026, AZ: 40-BLP-2-2026 hat das Landratsamt Dingolfing-Landau die Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Landau a.d.Isar mit Deckblatt Nr. 12 (GE Landau Nord-West) genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird das Deckblatt Nr. 12 zum Flächennutzungsplan wirksam.
Jedermann kann das Deckblatt Nr. 12 zum Flächennutzungsplan und dessen Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Flächennutzungsplanverfahren berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Stadt Landau a.d.Isar, Rathaus, Marienplatz 2, Zimmer 114, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1987 (BGBl.I. S.2141) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die Flächennutzungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs.3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich gegenüber dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird.
Landau a.d.Isar, den 28.05.2026
STADT LANDAU A.D.ISAR
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