Hecken, Sträucher und Bäume können im Laufe des Jahres stark wachsen, deshalb erinnern wir heute daran, dass diese regelmäßig zurückgeschnitten werden müssen.
Grundsätzlich ist ein radikaler Rückschnitt oder das Entfernen von Hecken zwischen dem 01. März und dem 30. September verboten, um brütende Vögel zu schützen. In dieser Zeit sind lediglich Form- und Pflegeschnitte erlaubt. Ab dem 01. Oktober bis zum Ende des Winters (28. Februar) sind starke Rückschnitte, die über das reine Auslichten hinausgehen, erlaubt.
Seitlich wuchernde Hecken und überhängende Zweige und Äste an Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen können Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge gefährden. Ebenso verhindern Überwuchs sowie zu hohe Bepflanzungen im Kreuzungsbereich oft die Sicht auf den Verkehr und führt vielfach zu Unfällen.
Um dies zu verhindern, fordern wir alle Haus- und Grundstücksbesitzer dazu auf, ihrer Verkehrssicherungspflicht bei Bepflanzungen an öffentlichen Straßen und Wegen nachzukommen und die entsprechenden Rückschnitte vorzunehmen.
Im Detail bedeutet das für Sie:
Über die Fahrbahn ragende Äste und Zweige von Baumkronen oder Sträuchern sind so zurückzuschneiden, dass der Luftraum über der Straße mit einer lichten Höhe von 4,5 m über der Fahrbahn und den Straßenbanketten freigehalten wird. Dies stellt eine Durchfahrtshöhe für Lkw. bzw. auch Rettungsfahrzeuge sicher.
Über Geh- und Radwegen sind Hecken, Sträucher und Bäume mit einer lichten Höhe von 2,50 m über den Wegen auszuschneiden.
Verkehrszeichen, Verkehrsspiegel, Straßennamenschilder und Straßenlampen dürfen nicht durch Anpflanzungen verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass die o.g. Einrichtungen ständig, rechtzeitig ohne Sehbeeinträchtigung wahrgenommen werden können.
An Straßeneinmündungen und -kreuzungen ist auf eine ausreichende Übersicht im „Sichtdreieck“ für die Verkehrsteilnehmer zu achten. Hier sind Mindestsichtfelder zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe von sichtbehinderndem Bewuchs freizuhalten.
Die Hausnummer muss von der Straße aus deutlich sichtbar sein. Die Sichtbarkeit darf nicht durch Bäume, Sträucher, etc. behindert sein. Vor allem im Ernstfall kann dies für Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr oder Polizei wichtig sein und Ihnen im Notfall wertvolle Zeit retten.
Sollten Unklarheiten zu den Grundstücksgrenzen, einzuhaltenden Höhen, o.ä. auftreten, steht Ihnen das Bauamt gerne zur Verfügung, telefonisch unter 09547 9222-12 bzw. 09547 9222-24 oder per E-Mail: bauamt@markt-rattelsdorf.de.
Wir bitten um Ihr Verständnis und um die Umsetzung Ihrer Verkehrssicherungspflicht.