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3. Satzung zur Änderung der Satzung über den Betrieb und die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Berglern (Kindertageseinrichtungssatzung – KiTa-Satzung)
Gemeinde Berglern
13.06.2025, 10:24

3. Satzung zur Änderung der Satzung
über den Betrieb und die Benutzung der Kindertageseinrichtungen
der Gemeinde Berglern (Kindertageseinrichtungssatzung – KiTa-Satzung)

Vom 28.05.2025

Auf Grund von Art. 23 Satz 1, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bay-ern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Berglern folgende Satzung:

§ 1

Die Satzung über den Betrieb und die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Berglern (Kindertageseinrichtungssatzung – KiTa-Satzung) vom 01.04.2021 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg Nr. 14 vom 09.04.2021) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 01.02.2024 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg Nr. 6 vom 16.02.2024) wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Halbsatz angefügt:

„; dies gilt nicht beim Wechsel in den Hort.“

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) 1Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. 2Sind nicht genügend Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter den in der Gemein-de wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

1. Kinder, die innerhalb der Einrichtung wechseln;
2. Kinder, die im Gebiet des Trägers wohnen;
3. Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden;
4. Kinder, deren Väter oder Mütter alleinerziehend und berufstätig sind;
5. Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden;
6. Kinder, deren Geschwisterkind bereits den Hort besucht;
7. Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bedürfen;
8. Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind.

3Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen. 4Die Leitung der Einrichtung kann im Benehmen mit der Gemeinde bei besonderen Härtefällen aus sachlichen Gründen von den Dringlichkeitsstufen abweichen.“

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

Die Buchung der Betreuungszeiten kann zu folgenden Endzeiten erfolgen

1. 12.15 Uhr;
2. 12.30 Uhr;
3. 13.00 Uhr;
4. 13.30 Uhr;
5. 14.00 Uhr;
6. 14.30 Uhr (nur für Die Strolche);
7. 15.00 Uhr (nur für Die Strolche);
8. 15.30 Uhr (nur für Die Strolche);
9. 16.00 Uhr (nur für Die Strolche).“

b) In Absatz 5 wird Satz 3 gestrichen.

3. § 22 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„1Die Aufnahme erfolgt regelmäßig für das Einrichtungsjahr (§ 2) zu dessen Beginn.“

§ 2

Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.

Wartenberg, 28.05.2025
Gemeinde Berglern

gez.
Anton Scherer
Erster Bürgermeister



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