Sichtdreiecke an Straßenkreuzungen und Einmündungen dürfen nicht durch Anpflanzungen oder andere Sichthindernisse beeinträchtigt werden.
Hecken, Sträucher sowie landwirtschaftliche Kulturen sind so zurückzuschneiden oder anzulegen, dass eine ausreichende Sicht auf den fließenden Verkehr jederzeit gewährleistet ist.
Rechtliche Grundlagen und Hinweise:
- Die Verpflichtung zur Freihaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in Verbindung mit der Richtlinie für die Anlage von Landstraßen (RAL) sowie der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RaSt).
- Die Größe des Sichtdreiecks richtet sich nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – beispielsweise beträgt die erforderliche Sichtlänge bei 100 km/h rund 200 Meter (gemäß RAL).
- Das Sichtdreieck erstreckt sich von der Mitte der untergeordneten Straße in einem Abstand von 3 Metern von der Straßenkante der übergeordneten Straße bis zur Mitte der jeweiligen Fahrbahn – von dort aus bis zur erforderlichen Schenkellänge (siehe Abbildung pdf-Anlage).
Wir bitten alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, ihre Anpflanzungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zurückzuschneiden.
So tragen Sie aktiv zur Verkehrssicherheit und zur Vermeidung von Unfällen bei.
Bei Fragen steht Ihnen die Verwaltungsgemeinschaft Kraiburg a. Inn gerne zur Verfügung.