Feuerwerk an Silvester – was ist erlaubt, was nicht?
Damit alle gesund und ohne Schäden ins neue Jahr starten, möchten wir Sie über die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen informieren.
Rechtliche Grundlage
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist im Bundessprengstoffgesetz (SprengG) sowie in der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (§ 23 1. SprengV) geregelt.
Demnach gilt:
- Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (z. B. Raketen, Batterien, Böller) dürfen nur am 31. Dezember und 1. Januar gezündet werden.
- Das Abbrennen von Feuerwerk ist verboten in unmittelbarer Nähe von:
o Kirchen, Kapellen und anderen Gotteshäusern
o Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen
o Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind
Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können laut Bußgeldkatalog zum Sprengstoffgesetz (Anlage zu § 46 SprengG) mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Was bedeutet das für Kraiburg a. Inn?
In unserem Gemeindegebiet befinden sich mehrere Kirchen und Kapellen, das Pflegeheim St. Nikolaus sowie im Ortskern zahlreiche denkmalgeschützte Häuser mit enger, historischer Bebauung. Diese Bereiche gelten daher als brandempfindliche Zonen, in denen kein Feuerwerk gezündet werden darf.
Deshalb bitten wir Sie eindringlich: Verzichten Sie im Bereich des Ortskerns, insbesondere rund um den Marktplatz, den angrenzenden Gassen sowie auf dem Schlossberg, auf das Abbrennen von Feuerwerk. Zünden Sie keine Raketen oder Batterien in der Nähe von Kirchen, Kapellen und dem Pflegeheim (200 m Umkreis – siehe Karte). Achten Sie auf ausreichenden Sicherheitsabstand zu Häusern, Dächern, Fahrzeugen und Bäumen. Vermeiden Sie Feuerwerksreste auf Straßen, Plätzen und Dächern. Bitte entsorgen Sie den Unrat ordnungsgemäß.
