Immer wieder erreichen uns Hinweise und Beschwerden über abgestellte Fahrzeuge in Wendehämmern. Wir möchten daher über die rechtliche Situation informieren:
Ein Wendehammer ist grundsätzlich nicht als zusätzlicher Parkplatz gedacht. Das Parken kann dort auch dann unzulässig sein, wenn kein gesondertes Park- oder Halteverbot durch Verkehrszeichen angeordnet ist.
Die Wendehämmer in unserem Ortsgebiet sind überwiegend so dimensioniert, dass die vorhandene Verkehrsfläche zum Wenden und für die notwendige Durchfahrt freigehalten werden muss. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist daher in der Regel davon auszugehen, dass ein Abstellen von Fahrzeugen innerhalb der Wendehammer unzulässig ist. Ein fehlendes Parkverbotsschild bedeutet somit nicht automatisch, dass dort geparkt werden darf.
Ob das Abstellen eines Fahrzeugs im konkreten Einzelfall zulässig ist, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung und den örtlichen Gegebenheiten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Verkehrsfläche nicht beeinträchtigt wird.
Unsere ruhende Verkehrsüberwachung wird die Situation in den Wendehämmern künftig verstärkt in den Blick nehmen und kritisch prüfen, ob abgestellte Fahrzeuge gegen die geltenden Vorschriften verstoßen. Festgestellte Verstöße werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen geahndet.
Wir bitten alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer daher, Wendehämmer freizuhalten und dort keine Fahrzeuge abzustellen. Damit leisten Sie einen wichtigen Beitrag dazu, dass die Verkehrsflächen sicher und uneingeschränkt genutzt werden können – insbesondere auch von größeren Fahrzeugen sowie Einsatz- und Rettungsfahrzeugen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Ordnungsamt
