Der Landkreis Neuburg-Schrobenhausen beabsichtigt, die Verordnung über den „Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb) vom 14. September 1995 (GVBl. S. 692) bezüglich der Schutzzone, die rechtlich als Landschaftsschutzgebiet gilt, zu ändern.
Hiervon sind Grundstücke im Gemeindegebiet Rennertshofen betroffen:
Markt |
Gemarkung |
Art der Änderung |
Rennertshofen |
Erlbach |
Entnahme- und Hinzunahmeflächen |
Rennertshofen |
Bertoldsheim |
Hinzunahmeflächen |
Die Entnahme- und Hinzunahmeflächen sind aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich.
Der Verordnungsentwurf mit den dazugehörigen Lageplänen (M 1 : 100.000, 1 : 10.000 und M 1 : 5.000) werden gemäß Art. 52 Abs. 2 BayNatSchG zur öffentlichen Einsichtnahme im
Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
Zi.-Nr. 213
Tel. 08431/57-332
Platz der Deutschen Einheit 1
86633 Neuburg a.d.Donau
von Montag, 11. August 2025 bis einschließlich Freitag, 12. September 2025 ausgelegt.
Die Einsichtnahme ist während der allgemeinen Öffnungszeiten jederzeit möglich:
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 12.00 Uhr sowie 14.00 bis 16.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 12.00 Uhr
Oder beim Markt Rennertshofen, Rathaus
Zi.-Nr. 1
Tel. 08434/9407-11 oder Tel. 08434/9407-12
86643 Rennertshofen
ebenfalls von Montag, 11. August 2025 bis einschließlich Freitag, 12. September 2025.
Die Einsichtnahme ist während der allgemeinen Dienstzeiten jederzeit möglich:
Montag von 7.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 7.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Mittwoch von 7.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Freitag 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr
Die Bekanntmachung einschließlich der Lagepläne ist auf der Homepage des Marktes Rennertshofen und unter der folgenden Adresse im Internet zugänglich:
https://neuburg-schrobenhausen.de/auslegung-%C3%84nderung-lsg-schutzzone-naturpark-altm%C3%BChltal
Während des Auslegungszeitraums sind die ausgelegten Unterlagen ebenfalls unter dieser Adresse abrufbar.
Etwaige Bedenken und Anregungen zur Änderungsverordnung können während der Auslegungsfrist beim Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen und beim Markt Rennertshofen vorgebracht werden.
Eine Verletzung der Vorschriften des Art. 52 Abs. 1 bis 6 BayNatSchG ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, beim Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen geltend gemacht wird.
weiterlesen