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Bebauungsplan „Wirtswiese II“, Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Gemeinde Obertrubach
13.03.2026, 12:02

Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Wirtswiese II“

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 04.02.2026 den Entwurf des Bebauungsplans „Wirtswiese II“ gebilligt und für die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt.

Im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 Nr.1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1. BauGB abgesehen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Teilfläche der Fl.-Nr. 52, Gemarkung Geschwand. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes grenzt im Osten an das örtliche Straßennetz an. Nördliche grenzt der Geltungsbereich an den rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Wirtswiese“ mit seiner ersten Änderung an. Im Westen befindet sich eine innerörtliche Grünfläche.

Der Entwurf ist einschließlich Begründung in der Zeit von Montag, den 16.03.2026 bis einschließlich Montag, den 20.04.2026 im Folgenden einsehbar:

Entwurf

Begründung

Die zu veröffentlichenden Unterlagen können alternativ im Rathaus Gemeinde Obertrubach (Teichstraße 5, 91286 Obertrubach) während der allgemeinen Dienststunden oder nach Terminvereinbarung eingesehen werden.

Stellungnahmen können während der Dauer der oben genannten Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. Sie können bei Bedarf aber auch schriftlich in der Verwaltung der Gemeinde abgegeben werden oder zur Niederschrift während der Dienststunden vorgebracht werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 zweiter Halbsatz BauGB i.V.m. § 4a Abs. 5 BauGB).

Hinweis zum Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls veröffentlicht ist.

Hinweis zu im Bebauungsplan zitierten DIN-Normen: Die in den Festsetzungen und Hinweisen der Bebauungsplanänderung zitierten DIN-Normen liegen in der Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme bereit.

 

Obertrubach, den 04.03.2026

gez.
Markus Grüner
Erster Bürgermeister



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