Der Markt Rennertshofen beantragt die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser der Kläranlage Hütting in den Hüttinger Bach auf die Dauer von 10 Jahren. Die derzeitige Genehmigung ist noch bis 31.12.2025 gültig. Wesentliche Änderungen wurden nicht vorgetragen.
Gemäß Art. 69 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG wird das beantragte Vorhaben hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Ergänzend sind die Bekanntmachung und die Planunterlagen im Internet auf folgender Seite abrufbar (Art. 27a Abs. 1 Satz 1 u. 2, Abs. 2 BayVwVfG): https://www.rennertshofen.de
Der Plan für das Vorhaben liegt in der Zeit
vom 24. Oktober 2025 bis einschließlich 25. November 2025
im Rathaus, Marktstraße 18, 86643 Rennertshofen, Zi.-Nr. 1 (Bauamt)
während der allgemeinen Dienststunden (Montag von 07.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 07.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Mittwoch von 07.30 Uhr bis 12.15 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Freitag von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr) zur Einsichtnahme aus.
Etwaige Einwendungen sowie Stellungnahmen von Vereinigungen gem. Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG gegen das Vorhaben können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist
(09. Dezember 2025) schriftlich oder zur Niederschrift beim
Markt Rennertshofen, Marktstraße 18, 86643 Rennertshofen
oder beim
Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, Platz der Deutschen Einheit 1,
86633 Neuburg a.d.Donau, Zimmer 277
oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form (per Mail an: info@rennertshofen.de oder poststelle@neuburg-schrobenhausen.de) erhoben werden. Die Einwendung per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkung.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Es wird darauf hingewiesen, dass wir nicht zwingend einen Erörterungstermin durchführen wollen, wenn alle Beteiligten darauf verzichten.
Falls Sie Einwendungen erheben, werden Sie deshalb gebeten, mit der Einwendung einen evtl. Verzicht auf die Durchführung eines Erörterungstermins mitzuteilen.
Wenn dennoch ein Erörterungstermin angesetzt wird, wird er mindestens eine Woche vorher ortüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem evtl. Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass
a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
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