Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
aus gegebenem Anlass bitten wir um Beachtung folgender wichtiger Änderung im Fischereirecht:
Der Jugendfischereischein wird nicht mehr erteilt.
Was bedeutet das für Kinder und Jugendliche?
Kinder und Jugendliche im Alter von sieben bis einschließlich 17 Jahren dürfen weiterhin fischen, jedoch ausschließlich in verantwortlicher Begleitung einer volljährigen Person, die im Besitz eines gültigen Fischereischeins ist (Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayFiG i. V. m. Art. 46 BayFiG).
Die Begleitperson hat dabei die erforderliche Aufsicht zu führen und ist für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Ein eigenständiges Fischen ohne entsprechende Berechtigung ist nicht zulässig.
Unverändert erforderlich ist ein gültiger Erlaubnisschein (Fischereierlaubnis), der keiner Genehmigung durch die Kreisverwaltungsbehörde bedarf.
Unabhängig davon können Jugendliche ab Vollendung des 14. Lebensjahres nach bestandener Fischerprüfung den Fischereischein auf Lebenszeit erwerben und damit die Fischerei eigenverantwortlich ausüben.
Diese Regelung dient insbesondere dem verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Tierwelt sowie der sicheren Heranführung an die Fischerei.
