Neuerlass der Stellplatzsatzung an die Baurechtsnovelle 2025
Sachverhalt:
Durch die Baurechtsnovelle 2025 wird die Pflicht zur Errichtung von Stellplätzen kommunalisiert und auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt. Bestehende Satzungen, die Reglungen über den Grenzen der Garagen- und Stellplatzverordnung Bayern aufweisen sind anzupassen (redaktionell und inhaltlich) oder treten am 30.09. unter außer Kraft.
Inhaltlich geregelt werden kann dass bei baulichen Maßnahmen bei der Errichtung von Anlagen und/oder bei der Änderung und Nutzungsänderung (ausgenommen von Dachgeschossausbauten und Aufstockungen von Wohngebäuden zu Wohnzwecken) eine Stellplatzpflicht gelten soll. Auch die Ablösesumme ist mit einer Deckelung an Kosten der Herstellung eines entsprechenden Stellplatzes nicht mehr frei festsetzbar.
In diesem Zusammenhang ist die Stellplatzsatzung der Stadt Parsberg, wenn eine Stellplatzpflicht angeordnet werden soll, anzupassen.
Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen des Entwurfes sind:
- Die Stellplatzanzahl richtet sich nach des Garagen- und Stellplatzverordnung Bayern und werden nicht mehr nach Wohnungsgrößen festgelegt.
- Ab 2 Wohneinheiten kann ein PKW-Stellplatz als Fahrradstellplatz für mind. 6 Fahrräder verwendet werden.
- Neben der Herstellung auf dem Baugrundstück ist künftig auch ein naheliegendes Grundstück unter gewissen Voraussetzung zur Erfüllung der Stellplatzpflicht geeignet.
- Ob eine Stellplatzablöse in Betracht kommt, liegt in der Entscheidungs-kompetenz des Bau- und Umweltausschusses.
- Die Ablösehöhe wird je Stellplatz auf 10.000,00 € einheitlich festgelegt.
Ein Entwurf der Satzungsänderung liegt vor.
Beschluss:
Die Stellplatzsatzung wird geändert. Der vorgelegte Entwurf zur Änderung wird angenommen. Die Verwaltung wird beauftragt geänderte Satzung bekannt zu machen.