
18 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Ludwigsstadt (BGS-WAS) vom 30.10.2025 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Ludwigsstadt folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung: § 1 Beitragserhebung Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag. § 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind. § 3 Entstehen der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht im Fall des 1. § 2 Satz 1, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann, 2. § 2 Satz 2, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen ist. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. (2) Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Maßnahme. § 4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. § 5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird in unbeplanten Gebieten bei Grundstücken von mindestens 1.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) - bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 1.500 m² - bei unbebauten Grundstücken auf 1.500 m² begrenzt. (2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Wasserversorgung auslösen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. (3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. Bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird ausschließlich die Grundstücksfläche angesetzt. (4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere, - im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind, - im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche, - im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen. (5) Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist. § 6 Beitragssatz Der Beitrag beträgt a) pro m² Grundstücksfläche 1,33 € (1,54 € incl. MWSt.) b) pro m² Geschossfläche 3,37 € (3,91 € inkl. MWSt.) § 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. § 7a Beitragsablösung Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. § 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse (1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. des § 3 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Ludwigsstadt ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die Anschlussvorrichtung und die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer oder Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Erstattungsbescheids fällig. (3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. § 9 Gebührenerhebung Die Stadt erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren. § 9a Grundgebühr (1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss der verwendeten Wasserzähler im Sinne von § 19 WAS berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasserzähler im Sinne des § 19 WAS, so wird die Grundgebühr für jeden dieser Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. (2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 7 % Dauerdurchfluss (Q3) bis 4,0 m³/h 51,36 € bis 10,0 m³/h 102,72 € bis 16,0 m³/h 176,09€ bis 40,0 m³/h 293,49 € über 40,0 m³/h 733,71 € (3) Zusätzlich wird für Grundstücke, die vom Benutzungszwang ganz oder teilweise befreit wurden, eine Bereithaltegebühr als Teil der Grundgebühr erhoben. Die Bereithaltegebühr beträgt unbeschadet abweichender Sondervereinbarungen die Hälfte der Verbrauchsgebühr, die für die vom Benutzungszwang ausgeschlossene Wassermenge zu entrichten gewesen wäre. Zur Messung dieser Wassermenge soll ein Wasserzähler in die anstelle der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung benutzte private Wassergewinnungsanlage eingebaut werden. Andernfalls ist die Wassermenge zu schätzen. (4) Wird die Funkauslesung auf Antrag des Anschlussnehmers abgeschaltet, wird für den zusätzlichen Aufwand durch manuelle Ablesung eine Pauschale von 80,00 €/Jahr zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben. § 10 Verbrauchsgebühr (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. (2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler festgehalten. Er ist durch die Stadt zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. (3) Die Gebühr beträgt 2,76 € inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 7 % pro Kubikmeter entnommenen Wassers. § 11 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit der Wasserentnahme. (2) Die Grundgebührenschuld (= Messpreis) entsteht erstmals mit dem Monatsersten, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Stadt teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Monats in Höhe eines Zwölftels der Jahresgrundgebührenschuld. § 12 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. (2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. (3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft. (4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG). § 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Der Verbrauch wird jährlich zum 31.12. abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind zum 01.04., 01.07. und 01.10. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Drittels des Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest. Im Einzelfall kann auf Verlangen des Gebührenschuldners die Festsetzung von monatlichen Abschlägen in Höhe eines Zwölftels des nach Satz 1 oder Satz 2 zu leistenden Betrages vereinbart werden. § 14 Mehrwertsteuer Zu den Beiträgen und Kostenerstattungsansprüchen wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben. § 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen -auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen-Auskunft zu erteilen. § 16 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 06.12.1991, zuletzt geändert durch Satzung vom 25.01.2024 außer Kraft. Ludwigsstadt, 30.10.2025 Stadt gez. Timo Ehrhardt Erster Bürgermeister
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