...
Datenübermittlungen der Meldebehörde Informationen zum Widerspruchsrecht Die Meldebehörde hat gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) die Einwohner einmal jährlich über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten. Bei einer Übermittlungssperre nach § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 2 und § 50 Abs. 1-3 BMG kann jede/r Betroffene der Weitergabe seiner Daten 1. an die Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG) → betrifft Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden 2. an die Religionsgemeinschaften im Hinblick auf die Daten der Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören (§42 Abs. 3 BMG) 3. an Parteien, Wählergruppen und ähnliche Organisationen im Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§50 Abs. 1 BMG) 4. aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder ausgewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften – Mandatsträger-, Presse und Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG) 5. an Adressbuchverlage (§50 Abs. 3 BMG) widersprechen. Die Übermittlungssperre hat solange im Melderegister Bestand, bis sie widerrufen wird. Personen, die von ihren Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, werden gebeten, die entsprechende Erklärung online über die Homepage des Marktes Küps unter www.kueps.de > Formulare und Online-Dienste > Übermittlungssperre - Antrag einzureichen. Alternativ ist auch eine schriftliche oder persönliche Beantragung im Bürgerbüro des Marktes Küps (Am Rathaus 1, 96328 Küps) möglich. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
weiterlesen
Datenübermittlungen der Meldebehörde Informationen zum Widerspruchsrecht Die Meldebehörde hat gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) die Einwohner einmal jährlich über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten. Bei einer Übermittlungssperre nach § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 2 und § 50 Abs. 1-3 BMG kann jede/r Betroffene der Weitergabe seiner Daten 1. an die Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG) → betrifft Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden 2. an die Religionsgemeinschaften im Hinblick auf die Daten der Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören (§42 Abs. 3 BMG) 3. an Parteien, Wählergruppen und ähnliche Organisationen im Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§50 Abs. 1 BMG) 4. aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder ausgewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften – Mandatsträger-, Presse und Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG) 5. an Adressbuchverlage (§50 Abs. 3 BMG) widersprechen. Die Übermittlungssperre hat solange im Melderegister Bestand, bis sie widerrufen wird. Personen, die von ihren Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, werden gebeten, die entsprechende Erklärung online über die Homepage des Marktes Küps unter www.kueps.de > Formulare und Online-Dienste > Übermittlungssperre - Antrag einzureichen. Alternativ ist auch eine schriftliche oder persönliche Beantragung im Bürgerbüro des Marktes Küps (Am Rathaus 1, 96328 Küps) möglich. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
weiterlesen