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Kellerfest Lonnerstadt am 19.07.2025 - Bitte um Beachtung der "Verordnung zum Verbot des Mitführens und des Verzehrs alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen"
Markt Lonnerstadt
16.07.2025, 13:56
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Verordnung zum Verbot des Mitführens und des Verzehrs alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen

vom 15. Mai 2023

 

Aufgrund des Art. 30 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (BayRS 2011-2-I) in der jeweils geltenden Fassung erlässt der Markt Lonnerstadt folgende Verordnung:

 

 

§ 1 Geltungsbereich

  

(1)    Der zeitliche Geltungsbereich erstreckt sich auf den Zeitraum des Kellerfestes im Markt Lonnerstadt (Samstag und Sonntag, jeweils den gesamten Tag).

 

(2)    1Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung erstreckt sich auf die folgenden öffentlichen Flächen außerhalb der genehmigten Schankflächen:

 

1.  „An den Kellern“ (von der Einmündung Mühlgasse bis Einmündung Verbindungsweg nord-westlich des Spielplatzes),

 

2.  „Bergstraße“ (von nördlichem Ende des Marktplatzes bis Einmündung Verbindungsweg nordöstlich des Spielplatzes; Stichstraße zur Kirche),

 

3.  „Marktplatz“,

 

4.  „Schulstraße“ (Teilbereich Umgriff Rathaus bis Einmündung Bergstraße).

 

2Die genaue Grenze des Geltungsbereichs hinsichtlich der Nrn. 1 bis 4 ergibt sich aus der beilie-genden Karte vom 15.05.2023 (Maßstab 1:1500), die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist. 3Maßgeblich ist die Innenkante der Begrenzungslinien.

 

§ 2 Alkoholverbot

 

Es ist verboten, alkoholische Getränke im Geltungsbereich dieser Verordnung zu konsumieren sowie mit sich zu führen, soweit die Getränke den Umständen nach zum dortigen Verzehr be-stimmt sind.

 

§ 3 Ausnahmen

 

Aufgrund besonderer Anlässe kann die Gemeinde in Einzelfällen ganz oder teilweise Ausnahmen vom Verbot des § 2 zulassen.

 

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

 

Gemäß Art. 30 Abs. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes i.V.m. § 17 Abs. 1 des Ord-nungswidrigkeitengesetzes kann mit Geldbuße bis zu 1000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich entgegen § 2 alkoholische Getränke konsumiert oder mit sich führt, wenn die Getränke den Um-ständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind.

 

§ 5 Inkrafttreten, Geltungsdauer

 

1Die Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Sie gilt bis zum Ablauf des Zeitraums des Kellerfestes im Markt Lonnerstadt im Jahr 2026.

 

 

 

Lonnerstadt, 15. Mai 2023

Markt Lonnerstadt

 

gez.

 

Bruckmann

Erste Bürgermeisterin

 


Beschreibung

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