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Poolbetreiber aufgepasst!
Gemeinde Bernhardswald
18.06.2024, 12:03
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WICHTIGE INFORMATIONEN zur Abwasserentsorgung

Auf unserer Homepage, in der Heimat-Info-App und auch im Mitteilungsblatt finden Sie das Infoblatt „Pool, nasses Vergnügen mit Verantwortung“ (Private Schwimmbäder bis 100 m³) vom Bayerischen Landesamt für Umwelt, verlinkt unter:
https://www.lfu.bayern.de/publikationen/get_pdf.htm?art_nr=lfu_was_00335

Wir bitten um Beachtung, ebenso um Beachtung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Bernhardswald (EWS).

Benutzungszwang Kanal gem. Satzung:
Schwimmbadwasser ist verschmutzt, insbesondere in vielen Fällen gechlort.

Bei gebrauchtem Schwimmbadwasser handelt sich nach der üblichen Begriffsbestimmung in § 3 EWS um Schmutzwasser und unterliegt daher grundsätzlich dem Benutzungszwang nach § 5 Abs. 5 EWS. Danach ist von angeschlossenen Grundstücken im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung einzuleiten (darf nicht in Kleinkläranlagen oder in den Regenwasserkanal eingeleitet werden).
Die Bestimmungen der gemeindlichen Entwässerungssatzung sind zu beachten.
Bei Poolbefüllungen über Gartenwasserzähler und anschließender Abwasserbeseitigung über den Kanal obliegt es dem Antragsteller, den Mehrverbrauch auf seinem Grundstück, etwa durch einen gesonderten Wasserzähler an seiner Gartenwasserleitung nachzuweisen und der Gemeinde Bernhardswald anzuzeigen.

Schmutzwassermengen, die in den Kanal eingeleitet werden bzw. einzuleiten sind, können gebührenrechtlich nicht als Abzugsmengen in Ansatz gebracht werden!

Etwaige Abflussdrosselung bei Beckenentleerung über den Kanal:
Bei Beckenentleerungen kann eine sehr große Wassermenge anfallen.

Aus diesem Grund ist vor Entleerung wegen ggf. erforderlicher Abflussdrosselung usw. Rücksprache mit dem Klärwärter zu halten.

Möglichkeit der anderweitigen Abwasserbeseitigung gem. Bayer. Landesamt für Umwelt:
Etwaige Ermäßigungen nach der Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Bernhardswald (BGS/EWS) können sich bei den Kanalgebühren auf Antrag nur ergeben, wenn die Abwasserbeseitigung des Pools unter Beachtung der oben verlinkten Regularien mit Durchführung der geforderten Untersuchungen / Nachweise nicht über den Kanal erfolgt und ein Nachweis über die auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen geführt wird.

Ein etwaiger Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat (vgl. hierzu § 10 Abs. 3 Sätze 1, 2 BGS/EWS).

 

(Bildnachweis/Quelle: Bayerisches Landesamt für Umwelt, Franziska Jaeckle)

 

 


Beschreibung

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