Mit der Änderung des § 12 Gaststättengesetz (GastG) ist die Gestattung für den vorübergehenden Alkoholausschank unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr genehmigungspflichtig. Die Anzeigepflicht gemäß Art. 19 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) ist jedoch weiterhin erforderlich. Was bedeutet das für Ihre Veranstaltungen? Den entsprechenden Antrag zum Anzeigen einer Veranstaltung und / oder Beantragung einer Gestattung finden […]
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