Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV ist in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten der Betrieb von Geräten und Maschinen an Sonn- und Feiertagen im Freien ganztägig und an Werktagen in der Zeit von 20:00 bis 07:00 Uhr untersagt.
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